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Ist Zusammen= Zu ver- Ist
—m— wendender Beiladung Bemerkungen
ständen zulössgg Wagen zZzulässig?
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Nein. Bedeckter. Ja, Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umausgenom-
fassen. Die darin enthaltene Bezeichnung des Spreng-Elektrische
t. . g 9
B men sind stoffs ist mit roter Tinte zu unterstreichen. Die Frachtahnen.
spreng- briefe müssen außer Anzahl, Gattung, Zeichen und
Chlorat= und kräftige Nummer der Behälter auch das Rohgewicht jedes einerchlorat=
Zündungen zelnen Behälters enthalten. .
prengstoffe (lb Zif. 4)h, 2. Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender bescheinigt
dürfen nicht die unter dem sen daß Beschaffenheit und Verpackung der rengin
Wagen Stichwort toffe den Vorschriften unter Ia. der Anlage zur
befördert „Schieß- E V O. entspricht.
werden, die mittel“ unter 3. Aufgabe als Eilgut ist unzulässig.
stromfüh= Ulaufgeführ-4. Weiter sind die Beförderungsvorschriften unter Ia. B
rende oder ten Schieß- Abs. (3), D Abs. . E Abs. (5), F, G, J und K
unter Span= mittel der 2. zu beachten. Die VBorschrift unter la F Abs. (2) gilt
nung stehende Gruppe, nicht für elektrische Lokomotiven ohne Feuerherd.
elektrische ferner
Leitungen Schwefel-,
oder Appa= Salz= und
rate enthal= Salpeterten,
also auch sure. Höchnicht
in Wa-stens 1000 k
gen, die elek= Chlorat= un
trisch beleuch= Perchlorattet
sind. sprengstoffe
dürfen mit
anderen Gütern
zusammenverladen
werden, vorausgesetzt, daß
beese nicht leicht entzündlich
sind und nicht früher als
die Sprengmittel ausgeladen
werden.
Nein. Bedeckter. Ja ·
«-,1.JmFrachtbriefemußderAbsenderbeschelmgen, daß
Elektrische ausgenom- die Verpackung des Sbrengstoff den Vorschriften unter
Bahnen. preune la der Anlage C zur E . entspricht.
Chlorhydrine kräftige Zün- 2. Aufgabe als Eilgut ist unzulässig.
dürfen nichtin dungen (Ib.
Wagen beför= Zif. 4) und ZX
dert werden, die unter dem Stichwort „Schießmittel“ unter
die stromfüh= III aufgeführten Schießmittel der 2. Gruppe.
rende oder Von Chlorhydrinen, Chlorat= und Perchloratunter
Spansprengstoffen
(2. Gruppe), von Nitrokörpern
elektrische Leitungen oder
Apparate enthalten, also
auch nicht in Wagen, die
elektrisch beleuchtet sind.
nung stehende (2. Gruppe) oder von Wilastt dürfen nur
Nein. Wie vor
unter a).
insgesamt 200 kg in denselben Wagen verladen
werden. Die Annahme zur Beförderung
kann demgemäß beschränkt werden.
Ja, 1. Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umausgenom-
fasen. Die darin enthaltene Bezeichnung des Sprengmen
sind toffs ist mit roter Tinte zu unterstreichen. Die Frachtgesetzt,
daß
leicht entzün
nicht ü
Chlorhydrin
werden.
sprengkräftige
Zündungen (lb
gif 4) und die unter dem
tichwort „Schießmittel“
unter III aufgeführten
Schießmittelder 2. Gruppe.
öchstens 1000 kg Chlorydrine
dürfen mit anderen
Gütern zusammenverladen
werden, vorausfrüher
briefe müssen außer Anzahl, Gattung, Zeichen und
Nummer der Behälter auch das Rohgewicht jedes einzelnen
Behälters enthalten. "
2. Auf dem Frachtbnese muß vom Absender bescheinigt
sein, daß die Verpackung der Sprengstoffe den Vorschriften
unrer Ia. der Anlage C zur E VO. entspricht.
3. Aufgabe als Eilgut ist unzulässig.
4. Weiter sind die Beförderungsvors te
Abs. (3), D Abs. (3), E Acl. (5), F, G, H, J und K
zu beachten. Die Vorschrift unter 1a. F Abs. (2) gilt
nicht für elektrische Lokomotiven ohne Feuerherd.
riften unter Ia. B
diese nicht
dlich sind und
als die
e ausgeladen