Contents : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

119

Ist  Zusammen=  Zu  ver-  Ist
—m—  wendender  Beiladung  Bemerkungen
ständen  zulössgg  Wagen  zZzulässig?
4  5  6  7
Nein.  Bedeckter.  Ja,  Die  Frachtbriefe  dürfen  keine  anderen  Gegenstände  umausgenom-
  fassen.  Die  darin  enthaltene  Bezeichnung  des  Spreng-Elektrische
  t.  .  g  9
B  men  sind  stoffs  ist  mit  roter  Tinte  zu  unterstreichen.  Die  Frachtahnen.
  spreng-  briefe  müssen  außer  Anzahl,  Gattung,  Zeichen  und
Chlorat=  und  kräftige  Nummer  der  Behälter  auch  das  Rohgewicht  jedes  einerchlorat=
  Zündungen  zelnen  Behälters  enthalten.  .
prengstoffe  (lb  Zif.  4)h,  2.  Auf  dem  Frachtbriefe  muß  vom  Absender  bescheinigt
dürfen  nicht  die  unter  dem  sen  daß  Beschaffenheit  und  Verpackung  der  rengin
  Wagen  Stichwort  toffe  den  Vorschriften  unter  Ia.  der  Anlage  zur
befördert  „Schieß-  E  V  O.  entspricht.
werden,  die  mittel“  unter  3.  Aufgabe  als  Eilgut  ist  unzulässig.
stromfüh=  Ulaufgeführ-4.  Weiter  sind  die  Beförderungsvorschriften  unter  Ia.  B
rende  oder  ten  Schieß-  Abs.  (3),  D  Abs.  .  E  Abs.  (5),  F,  G,  J  und  K
unter  Span=  mittel  der  2.  zu  beachten.  Die  VBorschrift  unter  la  F  Abs.  (2)  gilt
nung  stehende  Gruppe,  nicht  für  elektrische  Lokomotiven  ohne  Feuerherd.
elektrische  ferner
Leitungen  Schwefel-,
oder  Appa=  Salz=  und
rate  enthal=  Salpeterten,
  also  auch  sure.  Höchnicht
  in  Wa-stens  1000  k
gen,  die  elek=  Chlorat=  un
trisch  beleuch=  Perchlorattet
  sind.  sprengstoffe
dürfen  mit
anderen  Gütern
  zusammenverladen
werden,  vorausgesetzt,  daß
beese  nicht  leicht  entzündlich
sind  und  nicht  früher  als
die  Sprengmittel  ausgeladen
  werden.
Nein.  Bedeckter.  Ja  ·
«-,1.JmFrachtbriefemußderAbsenderbeschelmgen,  daß
Elektrische  ausgenom-  die  Verpackung  des  Sbrengstoff  den  Vorschriften  unter
Bahnen.  preune  la  der  Anlage  C  zur  E  .  entspricht.
Chlorhydrine  kräftige  Zün-  2.  Aufgabe  als  Eilgut  ist  unzulässig.
dürfen  nichtin  dungen  (Ib.
Wagen  beför=  Zif.  4)  und  ZX
dert  werden,  die  unter  dem  Stichwort  „Schießmittel“  unter
die  stromfüh=  III  aufgeführten  Schießmittel  der  2.  Gruppe.
rende  oder  Von  Chlorhydrinen,  Chlorat=  und  Perchloratunter

  Spansprengstoffen

  (2.  Gruppe),  von  Nitrokörpern

elektrische  Leitungen  oder
Apparate  enthalten,  also
auch  nicht  in  Wagen,  die
elektrisch  beleuchtet  sind.

nung  stehende  (2.  Gruppe)  oder  von  Wilastt  dürfen  nur

Nein.  Wie  vor

unter  a).

insgesamt  200  kg  in  denselben  Wagen  verladen
  werden.  Die  Annahme  zur  Beförderung
kann  demgemäß  beschränkt  werden.

Ja,  1.  Die  Frachtbriefe  dürfen  keine  anderen  Gegenstände  umausgenom-
  fasen.  Die  darin  enthaltene  Bezeichnung  des  Sprengmen
  sind  toffs  ist  mit  roter  Tinte  zu  unterstreichen.  Die  Frachtgesetzt,

  daß
leicht  entzün
nicht  ü
Chlorhydrin
werden.

sprengkräftige
  Zündungen  (lb
gif  4)  und  die  unter  dem
tichwort  „Schießmittel“
unter  III  aufgeführten
Schießmittelder  2.  Gruppe.
öchstens  1000  kg  Chlorydrine
  dürfen  mit  anderen
  Gütern  zusammenverladen
  werden,  vorausfrüher



briefe  müssen  außer  Anzahl,  Gattung,  Zeichen  und
Nummer  der  Behälter  auch  das  Rohgewicht  jedes  einzelnen
  Behälters  enthalten.  "

2.  Auf  dem  Frachtbnese  muß  vom  Absender  bescheinigt
sein,  daß  die  Verpackung  der  Sprengstoffe  den  Vorschriften
  unrer  Ia.  der  Anlage  C  zur  E  VO.  entspricht.

3.  Aufgabe  als  Eilgut  ist  unzulässig.

4.  Weiter  sind  die  Beförderungsvors  te
Abs.  (3),  D  Abs.  (3),  E  Acl.  (5),  F,  G,  H,  J  und  K
zu  beachten.  Die  Vorschrift  unter  1a.  F  Abs.  (2)  gilt
nicht  für  elektrische  Lokomotiven  ohne  Feuerherd.

riften  unter  Ia.  B

diese  nicht
dlich  sind  und
als  die
e  ausgeladen