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2) von Fischerkähnen, Fischdröbeln, Gondeln, Anhängen, Handkähnen und
ähnlichen kleinen Fahrzeugen, welche ihrer Bauart nach zur Faracht-
beförderung nicht bestimmt sind, sofern sie keinen besonderen Schleusen-
aufzug erfordern.
Gegeben Bad Ems, den 10. Juli 1871.
(L. S.) Wilhbelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
(Nr. 7856.) Allerhöchster Erlaß vom 23. Juli 1871., betreffend die Genehmigung der von
dem Generallandtage der Pommerschen Landschaft beschlossenen Zusätze
zu dem Revidirten Reglement der Pommerschen Landschaft vom 26. Ok-
tober 1857.
A- den Bericht vom 16. Juli d. J. will Ich in Folge der Beschlüsse des
im Februar d. J. versammelt gewesenen Generallandtages der Pommerschen
„Landschaft die in der Anlage zusammengestellten
Zusätze zu dem Revidirten Reglement der Pommerschen Land-
schaft vom 26. Oktober 1857.
hierdurch genehmigen.
Dieser Erlaß ist nebst den Zusätzen durch die Gesetz= Sammlung zu ver-
öffentlichen.
Bad Ems, den 23. Juli 1871.
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
Zugleich für den Justizminister.
An den Minister des Innern und an den Justizminister.
Zusätze
zu dem
Revidirten Reglement der Pommerschen Landschaft vom 26.Oktober 1857.
(Gesetz Samml. S. 945. ff.).
1. Betreffend die Aufnahme der Güter von Neu-Vorpommern
und Rügen in den Verband der Pommerschen Landschaft.
1) Zum Eingange, zu F. 3. Alinea 2. und zu F. 8. des Reglements.
Auch Güter in Neu-Vorpommern und Rügen, deren Besitz nach jetziger
Lage der Gesetzgebung zu einer Virilstimme auf den Kreistagen berechtigt, können
nach Vorschrift des am 26. Oktober 1857. Allerhöchst bestätigten Revidirten
(Nr. 7855—7856.) 41° Land-