Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Der Engere Ausschuß hat zu beschließen, wann der bezeichnete Zeitpunkt 
eingetreten, resp. ob etwa auch noch durch die Zinsersparnisse eine Verstärkung 
des Totalitätsfonds zu erzielen ist. 
Erst von dem Leitpunkte ab, wo die Verstärkung des Fonds des Anklamer 
Departements resp. des Totalitätsfonds in vorstehender Weise erreicht ist, dürfen 
den Besitzern der Güter aus Neu-Vorpommern und Rügen nach dem durch 
Allerhöchsten Erlaß vom 14. März 1870. (Gesetz= Samml. S. 242.) bestätigten 
General-Landtagsbeschlusse des Jahres 1869. Zuschußdarlehen bewilligt werden. 
II. Betreffend die Zulässigkeit der Berathung von Anträgen auf 
dem General-Landtage ohne reglementsmäßige Vorbereitung. 
Zu 9#. 133. Alinea 2. des Reglements. 
Ueber Anträge, welche während der Dauer der Versammlung des General- 
Landtages aus dem Schooße desselben gestellt werden, ist auch ohne vorgängige 
Berathung in den Kreiskonventen und in den Departementskollegien eine Be- 
schlußfassung durch den Generallandtag zulässig, sofern die Departements- und die 
Generaldirektion einstimmig die Dringlichkeit der Beschlußfassung anerkennen. 
  
(Nr. 7857.) Allerhöchster Erlaß vom 1. August 1871.) betreffend die Genehmigung eines 
Nachtrages zu den Statuten für die beiden Ostfriesischen Feuer-Versiche- 
rungsgesellschaften. 
A# den Bericht vom 25. Juli d. J. will Ich dem beigefügten, in Folge des 
and 16 Mai d. J. von der Ostfriesischen Landschaft ges#tes Beschlusses auf- 
gestellten 
Nachtrage zu den Statuten der Feuerschaden-Versicherungs. 
gesellschaften für die Städte und Flecken und für das platte 
Land des Fürstenthums Ostfriesland und das Harrlingerland 
in Aurich 
Verdurch auf Grund des Gesetzes vom 6. Februar d. J. (Gesetz= Samml. S. 90.) 
eine Genehmigung ertheilen. 
Dieser Erlaß ist nebst dem Nachtrage durch die Gesetz= Sammlung zu ver- 
öffentlichen. 
Coblenz, den 1. August 1871. 
Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. 
An den Minister des Innern. 
(Nr. 7656—7857.) Nach-
	        
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