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Der Engere Ausschuß hat zu beschließen, wann der bezeichnete Zeitpunkt
eingetreten, resp. ob etwa auch noch durch die Zinsersparnisse eine Verstärkung
des Totalitätsfonds zu erzielen ist.
Erst von dem Leitpunkte ab, wo die Verstärkung des Fonds des Anklamer
Departements resp. des Totalitätsfonds in vorstehender Weise erreicht ist, dürfen
den Besitzern der Güter aus Neu-Vorpommern und Rügen nach dem durch
Allerhöchsten Erlaß vom 14. März 1870. (Gesetz= Samml. S. 242.) bestätigten
General-Landtagsbeschlusse des Jahres 1869. Zuschußdarlehen bewilligt werden.
II. Betreffend die Zulässigkeit der Berathung von Anträgen auf
dem General-Landtage ohne reglementsmäßige Vorbereitung.
Zu 9#. 133. Alinea 2. des Reglements.
Ueber Anträge, welche während der Dauer der Versammlung des General-
Landtages aus dem Schooße desselben gestellt werden, ist auch ohne vorgängige
Berathung in den Kreiskonventen und in den Departementskollegien eine Be-
schlußfassung durch den Generallandtag zulässig, sofern die Departements- und die
Generaldirektion einstimmig die Dringlichkeit der Beschlußfassung anerkennen.
(Nr. 7857.) Allerhöchster Erlaß vom 1. August 1871.) betreffend die Genehmigung eines
Nachtrages zu den Statuten für die beiden Ostfriesischen Feuer-Versiche-
rungsgesellschaften.
A# den Bericht vom 25. Juli d. J. will Ich dem beigefügten, in Folge des
and 16 Mai d. J. von der Ostfriesischen Landschaft ges#tes Beschlusses auf-
gestellten
Nachtrage zu den Statuten der Feuerschaden-Versicherungs.
gesellschaften für die Städte und Flecken und für das platte
Land des Fürstenthums Ostfriesland und das Harrlingerland
in Aurich
Verdurch auf Grund des Gesetzes vom 6. Februar d. J. (Gesetz= Samml. S. 90.)
eine Genehmigung ertheilen.
Dieser Erlaß ist nebst dem Nachtrage durch die Gesetz= Sammlung zu ver-
öffentlichen.
Coblenz, den 1. August 1871.
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
An den Minister des Innern.
(Nr. 7656—7857.) Nach-