Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Zinsen der verbliebenen Bestände, nöthigenfalls aber auch durch zweckentsprechende, 
in beiden Gesellschaften nach dem Ma der Versicherungssummen zu erhebende 
Luschlagsbeiträge beziehungsweise auf dem Wege der Anleihe. 
Zuschlagsbeiträge können nur auf Grund eines von der Landrechnungs- 
Versammlung gefaßten und von der Königlichen Landdrostei zu Aurich geneh- 
migten Beschlusses erhoben werden. 
K. 10. 
Der §. 14. der Verordnung vom 10. Juli 1832. (Hannov. Gesetz Samml. 
Abthl. III. S. 126.) wird dahin abgeändert, daß in Betreff der Gesellschaft 
für das platte Land, statt eines Mitgliedes der obrigkeitlichen Behörde, ein 
von dieser Behörde bestellter Vertrauensmann die dort vorgesehenen Funktionen 
wahrzunehmen hat. 
Die Ernennung dieses Vertrauensmannes erfolgt auf Vorschlag der 
Amtsvertretung, welcher das Recht zusteht, nach Umständen für verschiedene 
Abtheilungen des obrigkeitlichen Bezirks verschiedene Vertrauensmänner 8 wählen. 
Der Vertrauensmann erhält für seine Bemühungen mit Einschluß aller 
cwaige Fuhrkosten und sonstigen Ausgaben eine Vergütung von drei Thalern für 
g. 
den 
KS. 11. 
Der Eingang des §F. 35. der Verordnung vom 10. Juli 1832. (Hannov. 
Gesetz Samml. Abthl. III. S. 143.) lautet fortan: 
„Brennt ein Gebäude oder brennt auf dem Bauplatze befind- 
liches, nachweislich zum Wiederaufbau bestimmtes Bau- 
material wieder ab, ehe der Bau vollendet u. s. w.“ 
5. 12. 
Das Gesetz vom 29. Dezember 1837., die Vergütung von Schäden 
betreffend, welche aus einem kalten Gewitterschlage entstanden sind 
(Hannov. Gesetz= Samml. Abthl. III. S. 135.), 
das Gesetz vom 16. Juli 1858. (Hannov. Gesetz-Samml. Abthl. I. 
S. 193.), und 
das Gesetz vom 31. Dezember 1860. (Hannov. Gesetz Samml. Abthl. I. 
S. 223.), betreffend den Reservefonds der Feuerschaden-Versicherungs- 
gesellschaften für das Fürstenthum Ostfriesland und das Harrlingerland, 
d aufgehoben. 
find aufgeh " 1. 
Der vorliegende Nachtrag tritt am 1. Januar 1872. in Kraft. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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