Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

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Den  Ausgangszoll  können  Nebenzollämter  erster  Klasse  ohne  Beschränkung  hinsichtlich  des
Betrags  erheben.

b)  Bei  Nebenämtern  zweiter  Klasse  kann  Getreide  in  unbeschränkter  Menge  eingehen.

Waaren,  welche  mit  geringeren  Sätzen  als  sechs  Thalern  oder  101  Gulden  vom  Zentner
belegt  sind,  und  Vieh  dürfen  über  Nebenzollämter  zweiter  Klasse  in  Mengen  eingeführt  werden,
von  welchen  die  Gefälle  für  die  ganze  Waarenladung  oder  den  ganzen  Vich-Transport  den
Betrag  von  zehn  Thalern  oder  171  Gulden  nicht  übersteigen.

Der  Eingang  von  höher  belegten  Gegenständen  ist  aber  nur  in  Mengen  von  höchstens
zehn  Pfund  im  Einzelnen  über  solche  Nebenämter  zulässig,  mit  der  Maaßgabe,  daß  auch  die
Gefälle  von  den  in  einem  Transport  eingehenden  Waaren  solcher  Art  den  Betrag  von  zehn

Thalern  oder  171  Gulden  nicht  übersteigen  dürfen.
Den  Ausgangszoll  können  Nebenzollämter  zweiter  Klasse  bis  zum  Betrage  von  zehn  Thalern

oder  171  Gulden  erheben.
c)  Insoweit  Nebenzollämter  von  der  betreffenden  obersten  Finanzbehörde  erwesterte  Abfertigungs-Befugnisse
  erhalten,  werden  darüber  geeignete  Bekanntmachungen  ergehen.
Die  Gefälle  müssen  bei  den  Nebenzollämtern  sogleich  erlegt  werden,  insofern  dieselben  nicht
ausnahmsweise  zur  Ertheilung  von  Begleitscheinen  ermächtigt  werden.

IX.  Es  bleiben  bei  der  Abgabenerhebung  außer  Betracht  und  werden  nicht  versteuert:  alle  Waaren-Quantitäten
  unter  rlp#  des  Zentners.  —  Gefällebeträge  von  weniger  als  sechs  Silberpfennigen
oder  einem  Kreuzer  werden  überhaupt  nicht  erhoben.  In  beiderlei  Beziehungen  bleiben  im  Falle
des  Mißbrauchs  örtliche  Beschränfungen  vorbehalten.

X.  Hinsichtlich  des  Verhältnisses,  nach  welchem  die  Gold=  und  Silbermünzen  der  sämmtlichen  Vereinsstaaten
  —  mit  Ausnahme  der  Scheidemünze  —  bei  Entrichtung  der  Eingangs-,  Ausgangsund
  Durchgangs-Abgabe  auzunehmen  sind,  wird  auf  die  besonderen  Kundmachungen  verwiesen.