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wird ebenso, wie die Abgrenzung der Befugnisse des Landesdirektors gegenuͤber
denen des VerwaltungsauSschusses im Einzelnen, durch ein besonderes von dem
Kommunallandtage mit Genehmigung des Ministers
Reglement bestimmt.
Durch ein in gleicher Weise zu erlassendes Reglement wird auch die innere
Einrichtung und Verwaltung der zu errichtenden Landarmen= und Arbeitsanstalt
geregelt.
es Innern zu erlassendes
S. 3.
Die ständischen Landarmenbehörden find befugt, in Angelegenheiten ihres
Geschäftskreises die Kreis- und die Ortsbehörden zu requiriren.
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Der ständische Verwaltungsausschuß l alljährlich nach dem Rechnungs.-
abschlusse die Ergebnisse der Verwaltung in Bezug auf die Landarmenpflege und
das Korrigendenwesen durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 29. Juli 1871.
(#. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 7860.) Verordnung über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmenwesens in
dem Stadtkreise Frankfurt a. M. Vom 29. Juli 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Kdnig von Preußen 2c.
verordnen über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmenwesens im Stadt-
kreise Frankfurt a. M., auf Grund des F. 28. des Gesetzes vom 8. März 1871.,
betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz,
nach Anhörung des Kreistages, was folgt:
K. 1.
Die Verwaltung der Angelegenheiten des Landarmenverbandes des Stadt-
kreises Frankfurt a. M. wird vom 1. Juli 1871. ab nach Maßgabe der Ver-
ordnung vom 26. September 1867., betreffend die Kreisverfassung im Gebiete
des Regierungsbezirks Wiesbaden (Gesetz= Samml. S. 1653.)) dem kreisständi-
schen Verbande dieses Stadtkreises und dessen Organen (dem Kreistage und einer
gemäß §. 21. jener Verordnung zu bildenden kreisständischen Landarmenkom=
mission) übertragen.
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