Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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wird  ebenso,  wie  die  Abgrenzung  der  Befugnisse  des  Landesdirektors  gegenuͤber
denen  des  VerwaltungsauSschusses  im  Einzelnen,  durch  ein  besonderes  von  dem
Kommunallandtage  mit  Genehmigung  des  Ministers
Reglement  bestimmt.

Durch  ein  in  gleicher  Weise  zu  erlassendes  Reglement  wird  auch  die  innere
Einrichtung  und  Verwaltung  der  zu  errichtenden  Landarmen=  und  Arbeitsanstalt
geregelt.

es  Innern  zu  erlassendes

S.  3.
Die  ständischen  Landarmenbehörden  find  befugt,  in  Angelegenheiten  ihres
Geschäftskreises  die  Kreis-  und  die  Ortsbehörden  zu  requiriren.

ie
Der  ständische  Verwaltungsausschuß  l  alljährlich  nach  dem  Rechnungs.-abschlusse
  die  Ergebnisse  der  Verwaltung  in  Bezug  auf  die  Landarmenpflege  und
das  Korrigendenwesen  durch  das  Amtsblatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  29.  Juli  1871.
(#.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  7860.)  Verordnung  über  die  Einrichtung  und  Verwaltung  des  Landarmenwesens  in
dem  Stadtkreise  Frankfurt  a.  M.  Vom  29.  Juli  1871.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Kdnig  von  Preußen  2c.

verordnen  über  die  Einrichtung  und  Verwaltung  des  Landarmenwesens  im  Stadtkreise
  Frankfurt  a.  M.,  auf  Grund  des  F.  28.  des  Gesetzes  vom  8.  März  1871.,
betreffend  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz,
nach  Anhörung  des  Kreistages,  was  folgt:

K.  1.

Die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  des  Landarmenverbandes  des  Stadtkreises
  Frankfurt  a.  M.  wird  vom  1.  Juli  1871.  ab  nach  Maßgabe  der  Verordnung
  vom  26.  September  1867.,  betreffend  die  Kreisverfassung  im  Gebiete
des  Regierungsbezirks  Wiesbaden  (Gesetz=  Samml.  S.  1653.))  dem  kreisständischen
  Verbande  dieses  Stadtkreises  und  dessen  Organen  (dem  Kreistage  und  einer
gemäß  §.  21.  jener  Verordnung  zu  bildenden  kreisständischen  Landarmenkommission)
  übertragen.

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