Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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3) Erwägung der den kirchlichen und sittlichen Zustand des Kirchenkreises 
betreffenden Erfahrungen und Bedürfnisse, besonders in Beziehung auf 
Gottesdienst, Religionsunterricht, Katechismuslehre, Sittenzucht und kirch- 
liche Armenpflege; 
4) Berathung von Anträgen an die Bezirkssynode über alle kirchlichen 
Gegenstände, worüber die Beschlußnahme der Bezirkssynode zusteht; 
5) die Mitaufsicht über die Geistlichen, Kandidaten und Kirchenbeamten, 
sowie über die Kirchenvorsteher und Gemeindevertreter des Kirchenkreises; 
6) Berathung und Begutachtung der von dem Konsistorium oder dem Vor- 
stande der Bezirkssynode gemachten Vorlagen; 
7) die Theilnahme an der Aufsicht über die Verwaltung des Pfarr- und 
Kirchenvermögens der Gemeinden des Kirchenkreises nach Maßgabe der 
zu erlassenden Verwaltungsordnung; 
8) die Bestimmung der Zahl der Kirchenvorsteher und deren etwaige Ver- 
theilung auf die einzelnen Theile der Gemeinde (G. 6. der Kirchen- 
gemeinde= Ordnung) 
9) Mitwirkung bei der Aufstellung besonderer Gemeindestatuten (§. 24. der 
Kirchengemeinde-Ordnung)) 
10) Mitwirkung bei der Veränderung von Kirchenkreisen; 
11) die Verwaltung der Kreissynodalkasse 
12) die Wahl der Beisitzer des Kreissfynodal- Vorstandes und die Wahl der 
Deputirten zur Bezirkssynode. 
. 5. 
Der Vorstand der Kreissynode hat die Aufgabe, unter Leitung des Präses 
die Synodalgeschäfte zu führen, für die Redaktion und die Beglaubigung der 
Synodalprotokolle zu sorgen, dieselben an das Konsistorium einusenden, die von 
dem Konsistorium bestätigten Beschlüsse zu vollziehen und die Vorlagen für die 
nächste Kreissynode vorzubereiten. Weiter gehört zu seinen Obliegenheiten: die 
Vermittelung etwaiger Zwistigkeiten zwischen der Gemeinde und ihren Geistlichen 
und Kirchendienern) — die Rekursentscheidung über die Erheblichkeit der Ent- 
schuldigungsgründe der Ablehnung der Wahl Seitens der als Kirchenvorsteher 
Gewählten (F. 8. der Gemeindeordnung)) — die formelle Prüfung des Wahl- 
verfahrens der Kirchenvorsteher und der größeren Gemeindevertretung (§F. 10. 
und 19. der Kirchengemeinde-Ordnung)) — die Mitwirkung bei dem Disziplinar= 
verfahren gegen Kirchenvorsteher (§. 14. der Kirchengemeinde-Ordnung)) — die 
Genehmigung zur Vertheilung der Gemeindevertreter auf einzelne Abtheilungen 
der Gemeinde (G. 19. der Kirchengemeinde-Ordnung), — die vorläufige Entschei- 
dung solcher Angelegenheiten, die zum Geschäftskreise der Kreisfynode gehören 
und einer sofortigen Erledigung bedürfen. Solche vorläufige Entscheidungen 
müssen der nächsten Kreissynode zur definitiven Beschlußfassung vorgelegt werden. 
. 6.
	        
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