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3) Erwägung der den kirchlichen und sittlichen Zustand des Kirchenkreises
betreffenden Erfahrungen und Bedürfnisse, besonders in Beziehung auf
Gottesdienst, Religionsunterricht, Katechismuslehre, Sittenzucht und kirch-
liche Armenpflege;
4) Berathung von Anträgen an die Bezirkssynode über alle kirchlichen
Gegenstände, worüber die Beschlußnahme der Bezirkssynode zusteht;
5) die Mitaufsicht über die Geistlichen, Kandidaten und Kirchenbeamten,
sowie über die Kirchenvorsteher und Gemeindevertreter des Kirchenkreises;
6) Berathung und Begutachtung der von dem Konsistorium oder dem Vor-
stande der Bezirkssynode gemachten Vorlagen;
7) die Theilnahme an der Aufsicht über die Verwaltung des Pfarr- und
Kirchenvermögens der Gemeinden des Kirchenkreises nach Maßgabe der
zu erlassenden Verwaltungsordnung;
8) die Bestimmung der Zahl der Kirchenvorsteher und deren etwaige Ver-
theilung auf die einzelnen Theile der Gemeinde (G. 6. der Kirchen-
gemeinde= Ordnung)
9) Mitwirkung bei der Aufstellung besonderer Gemeindestatuten (§. 24. der
Kirchengemeinde-Ordnung))
10) Mitwirkung bei der Veränderung von Kirchenkreisen;
11) die Verwaltung der Kreissynodalkasse
12) die Wahl der Beisitzer des Kreissfynodal- Vorstandes und die Wahl der
Deputirten zur Bezirkssynode.
. 5.
Der Vorstand der Kreissynode hat die Aufgabe, unter Leitung des Präses
die Synodalgeschäfte zu führen, für die Redaktion und die Beglaubigung der
Synodalprotokolle zu sorgen, dieselben an das Konsistorium einusenden, die von
dem Konsistorium bestätigten Beschlüsse zu vollziehen und die Vorlagen für die
nächste Kreissynode vorzubereiten. Weiter gehört zu seinen Obliegenheiten: die
Vermittelung etwaiger Zwistigkeiten zwischen der Gemeinde und ihren Geistlichen
und Kirchendienern) — die Rekursentscheidung über die Erheblichkeit der Ent-
schuldigungsgründe der Ablehnung der Wahl Seitens der als Kirchenvorsteher
Gewählten (F. 8. der Gemeindeordnung)) — die formelle Prüfung des Wahl-
verfahrens der Kirchenvorsteher und der größeren Gemeindevertretung (§F. 10.
und 19. der Kirchengemeinde-Ordnung)) — die Mitwirkung bei dem Disziplinar=
verfahren gegen Kirchenvorsteher (§. 14. der Kirchengemeinde-Ordnung)) — die
Genehmigung zur Vertheilung der Gemeindevertreter auf einzelne Abtheilungen
der Gemeinde (G. 19. der Kirchengemeinde-Ordnung), — die vorläufige Entschei-
dung solcher Angelegenheiten, die zum Geschäftskreise der Kreisfynode gehören
und einer sofortigen Erledigung bedürfen. Solche vorläufige Entscheidungen
müssen der nächsten Kreissynode zur definitiven Beschlußfassung vorgelegt werden.
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