Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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B. Von den Darlehnen. 
. 8. 
Beleihungs fähigkeit. 
Beleihungsfähig ist unter den nachstehend bestimmten Voraussetzungen 
jedes ländliche, mit Wirthschaftsgebäuden und Inventarien besetzte Grundstück 
in den im F. 1. gedachten Landestheilen, welches zu den bepfandbriefungsfähigen 
Gütern (§. 8.) des Reglements der Pommerschen Landschaft nicht gehört. 
Den ländlichen Grundstücken werden auch geschlossene Grundstücke auf 
städtischen Feldmarken, deren Gehöfte außerhalb der Stadt und Vorstadt liegen, 
gleich geachtet. 
Das Grundstück muß im vollen und uneingeschränkten Eigenthum und 
Besitz des Darlehnsnehmers sich befinden und nach der in Gemäßheit des Grund- 
steuergesetzes vom 21. Mai 1861. erfolgten Einschätzung der Liegenschaften einen 
Reinertrag von mindestens 80 Thalern jährlich gewähren. Jedoch soll der 
Engere Ausschuß der Landschaft berechtigt sein, auf den Antrag eines Departe- 
ments diesen Vetrag für die Beleihungsgrenze departementsweise herabzusetzen. 
Bei der Beleihung dürfen nur solche Grundstücke berücksichtigt werden, welche 
zur Substanz des zu beleihenden, im Hypothekenbuche verzeichneten Hauptguts 
gehören oder als Pertinengstücke desselben im Hypothekenbuche eingetragen sind. 
K 9. 
Beleihungsgqurte. 
Die Gesammtsumme der auf ein Grundslück zu bewilligenden Pfandbriefe 
darf niemals : des nach den Bestimmungen dieses Statuts ermittelten Be- 
leihungswerths des Grundstücks übersteigen. 
K. 10. 
Voreintragungen. 
Andere Hypothekenkapitalien können den Pfandbriefen im Hypothekenbuche 
nicht vorstehen, ebensowenig Eintragungen über Lebtagsrechte, Kautionen, Pro- 
testationen oder andere Verpflichtungen, welche die feeie Verfügung über die 
Substanz oder Einkünfte des Grundstücks beschränken. Renten und Leistungen, 
prioritätischer Kanon bei ursprünglich zu Erbpacht oder Erbzins ausgegebenen 
Grundstücken und Mellorallonszinzen werden den Abgaben (F. 12.) zugerechnet. 
S. 11. 
Beleihungsantrag. 
Wer den Kredit des Pommerschen Landkreditverbandes in Anspruch nehmen 
will, hat seinen Antrag bei der Departementsdirektion anzubringen. Dem An- 
trage sind beizufügen: 
1) ein von dem Fortschreibungsbeamten beglaubigter ug aus der Grund- 
steuer-Mutterrolle resp. dem Flurbuche, und aus der Gebäudesteuerrolle, 
aus welchem 
a) der Flächeninhalt der Liegenschaften des zu beleihenden Grundstücks 
nach
	        
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