— 356 —
B. Von den Darlehnen.
. 8.
Beleihungs fähigkeit.
Beleihungsfähig ist unter den nachstehend bestimmten Voraussetzungen
jedes ländliche, mit Wirthschaftsgebäuden und Inventarien besetzte Grundstück
in den im F. 1. gedachten Landestheilen, welches zu den bepfandbriefungsfähigen
Gütern (§. 8.) des Reglements der Pommerschen Landschaft nicht gehört.
Den ländlichen Grundstücken werden auch geschlossene Grundstücke auf
städtischen Feldmarken, deren Gehöfte außerhalb der Stadt und Vorstadt liegen,
gleich geachtet.
Das Grundstück muß im vollen und uneingeschränkten Eigenthum und
Besitz des Darlehnsnehmers sich befinden und nach der in Gemäßheit des Grund-
steuergesetzes vom 21. Mai 1861. erfolgten Einschätzung der Liegenschaften einen
Reinertrag von mindestens 80 Thalern jährlich gewähren. Jedoch soll der
Engere Ausschuß der Landschaft berechtigt sein, auf den Antrag eines Departe-
ments diesen Vetrag für die Beleihungsgrenze departementsweise herabzusetzen.
Bei der Beleihung dürfen nur solche Grundstücke berücksichtigt werden, welche
zur Substanz des zu beleihenden, im Hypothekenbuche verzeichneten Hauptguts
gehören oder als Pertinengstücke desselben im Hypothekenbuche eingetragen sind.
K 9.
Beleihungsgqurte.
Die Gesammtsumme der auf ein Grundslück zu bewilligenden Pfandbriefe
darf niemals : des nach den Bestimmungen dieses Statuts ermittelten Be-
leihungswerths des Grundstücks übersteigen.
K. 10.
Voreintragungen.
Andere Hypothekenkapitalien können den Pfandbriefen im Hypothekenbuche
nicht vorstehen, ebensowenig Eintragungen über Lebtagsrechte, Kautionen, Pro-
testationen oder andere Verpflichtungen, welche die feeie Verfügung über die
Substanz oder Einkünfte des Grundstücks beschränken. Renten und Leistungen,
prioritätischer Kanon bei ursprünglich zu Erbpacht oder Erbzins ausgegebenen
Grundstücken und Mellorallonszinzen werden den Abgaben (F. 12.) zugerechnet.
S. 11.
Beleihungsantrag.
Wer den Kredit des Pommerschen Landkreditverbandes in Anspruch nehmen
will, hat seinen Antrag bei der Departementsdirektion anzubringen. Dem An-
trage sind beizufügen:
1) ein von dem Fortschreibungsbeamten beglaubigter ug aus der Grund-
steuer-Mutterrolle resp. dem Flurbuche, und aus der Gebäudesteuerrolle,
aus welchem
a) der Flächeninhalt der Liegenschaften des zu beleihenden Grundstücks
nach