Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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nach den verschiedenen Kulturarten und Bonitätsklassen, und der 
eingeschätzte Reinertrag, sowie die Grundsteuer ihrer Höhe nach, 
b) der eingeschätzte Nutzungswerth der Gebäude, sowie die Gebäudesteuer 
ihrer Höhe nach, hervorgeht; 
2) der neueste vollständige Hypothekenschein; 
3) Bescheinigungen des Landrathes oder Domainen-Rentamts und des Geist- 
lichen über die auf dem Grundstück haftenden Abgaben an den Staat, 
an die Gutsherrschaft, die Kirche, Pfarre, Küsterei und Schule) 
4) ein Kostenvorschuß von fünf Thalern. 
S. 12. 
Werthsermittelung. 
Der Werthsermittelung wird der bei der Veranlagung der Grundsteuer 
nach den Gesetzen vom 21. Mai 1861. und 8. Februar 1867. endgültig fest- 
gestellte Reinertrag zu Grunde gelegt. Von diesem Reinertrage wird der 35fache 
Betrag als der Kapitalswerth des taxirten Grundstücks angenommen. Von 
demselben ist aber der 20 fache Betrag der Grundsteuer und anderweitigen Ab- 
gaben und Lasten (S9. 10. 11.) — die Naturalabgaben nach den publizirten 
Normahpreisen u Gelbe gerecnnet — abzusetzen. 
Die nach diesen Abzügen verbleibende Summe ist als Beleihungswerth 
des Grundstücks anzunehmen. 
Diese Werthsermittelung erfolgt durch einen Kommissarius, welcher von 
der Departementsdirektion aus den Assoziirten der Pommerschen Landschaft oder 
aus den Betheiligten des Pommerschen Landkreditverbandes zu ernennen ist, 
nach vorgängiger Besichtigung des Grundstücks. 
s. 13. 
Festsetzung der Daxe. 
Der von dem Kommisaris ermittelte Beleihungswerth wird von der 
Departementsdirettion endgültig festgestellt. Für Baudefekte, mangelndes In- 
ventarium und mit Rücksicht auf den Kulturzustand setzt dasselbe eintretenden 
Falls einen entsprechenden Abzug fest. 
14. 
Gültigkeits dauer der Tage. 
Auf Grund einer Werthsfeststellung, seit deren Festsetzung ein mehr als 
dreijähriger Zeitraum verflossen ist, darf eine Kreditbewilligung nicht erfolgen. 
C. 15. 
Verbindlichkeit des Schuldners. 
Der Darlehnsnehmer hat: 
a) die Darlehnsvaluta in Pfandbriefen des Pommerschen Landkreditver- 
bandes unter Anrechnung derselben zum Neunwerthe angumehmen, 
(Tr. 7872) )
	        
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