Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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b) für das Darlehn die im - Alinea 2. gedachten Jahreszahlungen 
in gleichen halbjährlichen Raten, vom 16. bis 24. Juni und vom 
16. bis 24. Dezember, an die Kasse der betreffenden Departements- 
direktion baar zu entrichten; 
J)Dbas Darlehnskapital ganz oder theilweise nach sechsmonatlicher Aufkün- 
digung, welche der Landschaft nur in den Fällen des §. 21. zustehen 
soll, zurückzuzahlen; die Zurückzahlung muß in Pfandbriefen des Pom- 
merschen Landkreditverbandes nach dem Nennwerthe an die gedachte 
Kasse erfolgen; - 
d) im Falle der Zahlungssäumniß von dem rückständig gebliebenen Betrage 
fünf Prozent Verzugszinsen bis zum Ablauf desjenigen Vierteljahres zu 
entrichten, in welchem die Zahlung erfolgt; 
die Gebäulichkeiten des verpfändeten Grundstücks zu dem höchsten zu- 
lässigen Betrage in der betreffenden Provinzial-Feuersozietät gegen Feuer 
zu versichern, was vor erfolgter Ausreichung der Pfandbriefe (§. 27. 
am Schlusse) geschehen sein muß, wenn nicht aus besonderen Gründen 
eine Frist gewährt wird; 
auf jede gerichtliche Zahlungsstundung (Spezial-Moratorium) zu ver- 
e 
1. 
zichten; 
8) den Bestimmungen dieses Statuts sich zu unterwerfen. 
Der Darlehnsempfänger hat hierüber, unter Anerkenntniß des Valuten- 
empfanges und unter Verpfändung des zu beleihenden Grundstücks und dessen 
Zubehör, namentlich der Brandvergütigungen, für Kapital, Zinsen und Ver- 
zugszinsen, sowie für die zu leistenden Beiträge zum Sicherheitsfonds, zum 
Amortisatlonsfonds und zu den Verwaltungskosten, eine Urkunde vor Gericht 
oder Notar auszustellen. 
K. 16. 
Eintragung. 
Der Darlehnsnehmer hat die prioritätische Eintragung des Darlehns 
(§. 10.) im Hypothekenbuche des zu beleihenden Grundstücks zu bewirken. 
Die Landschaft ist auch berechtigt, die Veranlassung der Eintragung und 
die Vorbereitungen zu derselben selbst in die Hand zu nehmen. 
Bei jeder Besitzveränderung muß die persönliche Verpflichtung aus dem 
Darlehnsvertrage von dem neuen Erwerber in einer auf seine Kosten auszustel. 
lenden, dem §. 15. entsprechenden Urkunde übernommen, und diese Urkunde in- 
nerhalb vier Wochen nach der Uebernahme des Grundstücks der Departements- 
direktion eingesandt werden, welche hiernächst den früheren Besitzer seiner persön- 
lichen Verbindlichkeit entläßt. 
C. 17. 
Zwangsmittel. 
Wenn der Schuldner eine Zins, oder Kapitalszahlung im Fälligkeitster- 
mine unberichtigt läßt, so steht dem Pommerschen Landkreditverbande die Be- 
gniß zu# den Rückstand sofort oder nach vorausgegangener Mahnung mit 
präklusiver Frist gerichtlich beizutreiben. 3 
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