Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 364 — 
der ausfertigenden Departementsdirektion, und den Vermerk der Kontrolkommis- 
sion noch erkennen läßt, so kann der Inhaber die Umschreibung desselben nach 
Maßgabe des Gesetzes vom 4. Mai 1843. beantragen und die Verabfolgung 
eines neuen gleichhaltigen, unter Zuziehung der. Kontrolkommission (S. 27.) aus- 
zufertigenden kursfähigen Pfandbriefes unter derselben Nummer anstatt jenes, 
gegen Berichtigung der Ausfertigungskosten, verlangen. 
Ebenso werden für völlig vernichtete Pfandbriefe, sowie auch Kupons, 
wenn die Thatsache der Vernichtung in einer jeden Zweifel und jede Ungewiß- 
heit ausschließenden Art und Weise nachgewiesen worden, andere Exemplare unter 
denselben Nummern und über dieselben Beträge in der vorbestimmten Weise 
gegen Erstattung der Auslagen ausgefertigt. 
Ob der vorerforderte Beweis geführt ist, hat die Departementsdirektion 
u entscheiden. Wenn dieser Beweis nicht geführt worden, oder wenn in dem 
Fall der Beschädigung die wesentlichen Merkmale des Pfandbriefes nicht mehr 
erkennbar find, sowie in allen Filien, wenn der Pfandbrief dem Inhaber ent- 
wendet oder sonst abhanden gekommen ist, findet die Ausfertigung eines anderen 
Bandbriefes nur nach vorgängigem Aufgebot und gerichtlicher Amortisation, und 
immer nur unter neuer Nummer statt. 
Kupons oder Talons allein können nicht amortifirt werden. 
6. 32. 
Aufgebot und Amortisation. 
Wenn ein Pfandbrief des Pommerschen Landkreditverbandes auf die vor- 
bemerkte Weise beschädigt, vernichtet, oder dem Inhaber abhanden gekommen ist, 
so die Generallendschafts-Direktien die ihr von dem Inhaber hierüber er- 
stattete Anzeige, in welcher die behauptete Thatsache bescheinigt sein muß, unter 
enauer Bezeichnung des Pfandbriefes und des Antragstellers durch die Amts- 
Flütter der Regierungen zu Stettin, Cöslin und Stralsund, sowie durch den 
" Preußischen Staatsanzeiger und durch eine Zeitung, welche in dem Departement 
erscheint, in welchem der Verlust sich zugetragen 4 mit der Aufforderung an 
alle Pfandbriefsinhaber bekannt zu machen, sich bei der Generaldirektion mit 
dem aufgerufenen Pfandbriefe zu melden. 
ie Aufforderung muß 
a) den zweiten Jinstermin nach ihrer ersten Bekanntmachung als Präklufto- 
termin zu dieser Meldung enthalten, unter der Androhung, daß im Falle 
der Nichtanmeldung der Inhaber mit allen seinen Ansprüchen an den 
Pommerschen Landkreditverband, welche er aus dem Pfandbriefe her- 
leiten könnte, werde präkludirt, und der Pfanbbrief selbst werde amorti- 
sirt werden, und sie muß 
b) in den vorbezeichneten Blättern dreimal und dergestalt inserirt werden, 
daß von der letzten Insertion bis zum Präklufivtermine eine dreimonat- 
liche Frist offen bleibt, 
J) dieselbe muß endlich bei der Generallandschaftskasse und an den Börsen 
W Stettin und Berlin ausgehängt werden. 
eldet sich vor oder in dem anberaumten Termine Niemand, so wird noch 
die nächste periodische Erneuerung der Zinskupons abgewartet. It 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.