Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Ist auch dabei über den Verbleib des aufgerufenen Pfandbriefes nichts 
ermittelt, so werden dann sofort die Akten mit einer von der Generaldirektion 
auszustellenden Bescheinigung des Inhalts, daß seit der ersten öffentlichen Be- 
tunntmachung (a.) der Pfandbrief nicht eingeliefert und ein Anspruch darauf nicht 
angemeldet sei, dem Kreisgerichte zu Stettin vorgelegt, und dieses setzt bei befun- 
dener Beobachtung der vorstehenden Vorschriften die angedrohte Präklusion und 
Amortisation durch ein Erkenntniß fest, welches durch Aushang an der Gerichts- 
stätte publizirt wird. Sobald die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, wird 
die erfolgte Amortisation von der Generaldirektion öffentlich bekannt gemacht. 
Der amortifirte Pfandbrief wird in den Pfandbriefsregistern gelöscht, dem Extra- 
henten aber ein neuer Pfandbrief resp. unter neuer Nummer unter Zaietung 
der Kontrolkommission ausgefertigt (s. 31.). Die Kosten des ganzen Verfahrens 
trägt der Extrahent. 
D. Sicherheitsfonds. 
K. 33. 
Bestimmung. 
Der Sicherheitsfonds ist dazu bestimmt: 
a) die Forderungsrechte der Inhaber der Pfandbriefe des Pommerschen 
Landkreditverbandes zu garantiren; 
b) Ausfälle zu decken. Fsswen daher bei der Subhastation eines beliehenen 
Grundstücks das darauf gewährte Darlehn nicht vollständig mit seinen 
Nebenforderungen zur Perzeption gelangt, und aus dem Spezial-Amorti- 
sationskonto dieses Grundstücks nicht gedeckt werden kann, muß der Aus- 
fall von dem Sicherheitsfonds übertragen, und daher auch der durch 
ypothek nicht mehr gedeckte und deshalb aus dem Umlauf zurückzuziehende 
etrag von Pfandbriefen des Pommerschen Landkreditverbandes aus dem 
Sicherheitsfonds entnommen werden; 
) den Kostenfonds 37.) zu ergänzen, wenn derselbe zu seiner Bestim- 
mung nicht ausreichen sollte. 
K. 34. 
Quellen. 
In den Sicherheitsfonds fließen: 
a) die in der Jahreszahlung des Schuldners (F. 7.) enthaltenen 2 Prozent 
der Darlehnsschuld, welche außer den 44 Prozent zur Verzinsung und 
außer dem 1 Prozent zur Deckung der Verwaltungskosten entrichtet wer- 
den, während der ersten 124 Jahre des Schuldverhältnisses; 
b) der Betrag der innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist (F. 30.) nicht 
abgehobenen Pfandbriefszinsen; 
Jc) der Zinsgewinn, welchen der Pommersche Landkreditverband aus der 
Belegung unabgehobener Zinsen und Kapitalien etwa bezieht; 
d) die Zinsen seiner Bestände, sofern derselbe die im §. 25. bestimmte Höhe 
nicht erreicht haben wird; 
e) endlich die erhobenen Verzugszinsen (F. 15.). 
(Nr. 7872. S. 35. 
 
	        
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