Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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K. 35. 
Verwaltung. 
Der Sicherheitsfonds wird vorläufig von der Generallandschafts-Direktion 
verwaltet. Die Bestände desselben werden in Pfandbriefen des Pommerschen 
Landkreditverbandes angelegt und diese durch freien Ankauf beschafft. 
g. 36. 
Rechnungslegung. 
Die Rechnung über den Sicherheitsfonds wird zugleich mit derjenigen 
über den Amortisationsfonds (§. 24.) und über den Kostinsond K. 39.) ganz- 
jährig aufgestellt, und von dem durch vier Meistbetheiligte aus der Zahl der Dar- 
lehnsschuldner zu verstärkenden Engeren Ausschuß der Pommerschen Landschaft 
revidirt und abgenommen. 
Die Meistbetheiligten werden von der Generaldirektion, und zwar je einer 
aus jedem Departement, einberufen. Der Nächstmeistbetheiligte ist der jedesmalige 
Stelloertreier in Behinderungsfällen des Einberufenen. Beim Vorhandensein von 
zwei ae t gleich hoch Meistbetheiligten entscheidet unter denselben das Loos. 
ie beziehen: 
an esdiäten 3 Thaler, an Reisekosten einschließlich der Reisediäten 
1 Thaler pro Meile Landweg und 10 Silbergroschen pro Meile Eisen- 
bahn oder Dampfschiff. 
Die Meistbetheiligten treten mit dem Engeren Ausschusse der Pommerschen 
Landschaft zusammen und nehmen Theil an den Verhandlungen desselben, welche 
die Revision und Abnahme der vorgedachten Rechnungen betreffen, wobei ihnen 
das volle Stimmrecht gebührt. - 
Nach beendeter Rechnungsabnahme wird der Hauptbetrag der Einnahme 
und Ausgabe, der verbliebene Bestand des Sicherheitsfonds, die Totalsumme der 
sämmtlichen Amortisationskonten und der Betrag der schwebenden Pfandbriefs- 
schuld veröffentlicht. 
Auch theilt die Generaldirektion alljährlich nach erfolgter Rechnungsabnahme 
den Departementsdirektionen die Summen der einzelnen Spezial= Amortisations- 
konten mit. 
E. Von dem Kostenfonds. 
g. 37. 
Bestimmung. 
Der Kostenfonds ist dazu bestimmt: 
a) die Gehälter und außerordentlichen Zulagen, welche den etwa neu anzu- 
stellenden Beamten oder den Beamten der Pommerschen Landschaft für 
Mehrarbeiten gewährt werden müssen, sowie die nach dem im §. 36. 
bestimmten Satze # zahlenden Diäten und Reisekosten, im Falle jedoch 
freie Fuhre und Beköstigung gewährt wird (F. 26.), die für diesen Fall 
auf 1 Shaler zu bestimmenden Tagesdiäten, zu bestreiten; 
b) zurückgebliebene Zinsen für den lcasenden Termin vorzuschießen; 
e) fuͤr
	        
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