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Regulatid
für die
Organisation der Verwaltung des provinzialständischen Vermögens und
der provinzialständischen Anstalten in der Provinz Schleswig-Holstein.
K. 1.
Ständischer Verwaltungsausschuß.
Zum Zwecke der Verwaltung des provinzialständischen Vermögens der
provinzialständischen Anstalten und der sonstigen ständischen Angelegenheiten der
Provinz Schleswig,Holstein wird ein
ständischer Ausschuß
i.
Zusammensetzung des Ausschusses.
Der Ausschuß besteht aus
1) dem jedesmaligen Landtagsmarschall oder in Behinderungsfällen besselben
dem Stellvertreter des Landtagsmarschalls als Vorsitzenden,
2) dem ersten ständischen Beamten (Landesdirektor, §#. 5. und 6.))
3) neun Mitgliedern, welche vom Provinziallandtage dergestalt gewählt
werden, daß jedem der drei Stände je drei Mitglieder angehören.
Der Landtagsmarschall, beziehungsweise dessen Stellvertreter, fungiren
auch nach dem Scktuffe des Provinziallandtages in der Zwischenzeit bis zum
nächsten Provinziallandtage im Ausschusse.
Die Wahl ad 3. erfolgt auf die Dauer von sechs Jahren mit der Maß-
gabe, daß bei Ablauf der Wahlperiode die Mitgliedschaft im Ausschusse bis zur
Wahl des Nachfolgers fortdauert. -
Aus jedem Stande sind drei Stellvertreter zu wählen, welche für den
Fall der Behinderung eines Mitgliedes des betreffenden Standes für die Dauer
dieser Behinderung nach der durch die erhaltene timmenghl und bei Stimmen-
gleichheit durch das Loos zu bestimmenden Reihenfolge eintreten.
C. 3.
Wirkungskreis des Ausschusses.
Der Ausschuß hat die Verwaltung des provinzialständischen Vermögens
und der provinzialständischen Anstalten nach Maßgabe der Beschlüsse des Pro-
vinziallandtages, insbesondere auch in Gemäßheit des von diesem festzustellenden
Finanzetats, zu führen.
(Tr. 7873.) In-
bestellt.