Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 373 — 
Regulatid 
für die 
Organisation der Verwaltung des provinzialständischen Vermögens und 
der provinzialständischen Anstalten in der Provinz Schleswig-Holstein. 
K. 1. 
Ständischer Verwaltungsausschuß. 
Zum Zwecke der Verwaltung des provinzialständischen Vermögens der 
provinzialständischen Anstalten und der sonstigen ständischen Angelegenheiten der 
Provinz Schleswig,Holstein wird ein 
ständischer Ausschuß 
i. 
Zusammensetzung des Ausschusses. 
Der Ausschuß besteht aus 
1) dem jedesmaligen Landtagsmarschall oder in Behinderungsfällen besselben 
dem Stellvertreter des Landtagsmarschalls als Vorsitzenden, 
2) dem ersten ständischen Beamten (Landesdirektor, §#. 5. und 6.)) 
3) neun Mitgliedern, welche vom Provinziallandtage dergestalt gewählt 
werden, daß jedem der drei Stände je drei Mitglieder angehören. 
Der Landtagsmarschall, beziehungsweise dessen Stellvertreter, fungiren 
auch nach dem Scktuffe des Provinziallandtages in der Zwischenzeit bis zum 
nächsten Provinziallandtage im Ausschusse. 
Die Wahl ad 3. erfolgt auf die Dauer von sechs Jahren mit der Maß- 
gabe, daß bei Ablauf der Wahlperiode die Mitgliedschaft im Ausschusse bis zur 
Wahl des Nachfolgers fortdauert. - 
Aus jedem Stande sind drei Stellvertreter zu wählen, welche für den 
Fall der Behinderung eines Mitgliedes des betreffenden Standes für die Dauer 
dieser Behinderung nach der durch die erhaltene timmenghl und bei Stimmen- 
gleichheit durch das Loos zu bestimmenden Reihenfolge eintreten. 
C. 3. 
Wirkungskreis des Ausschusses. 
Der Ausschuß hat die Verwaltung des provinzialständischen Vermögens 
und der provinzialständischen Anstalten nach Maßgabe der Beschlüsse des Pro- 
vinziallandtages, insbesondere auch in Gemäßheit des von diesem festzustellenden 
Finanzetats, zu führen. 
(Tr. 7873.) In- 
bestellt.
	        
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