Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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g.  6.

Verhältniß  Die  provinzialständische  Verwaltungskommission  ist  die  vorgesetzte  Behörde
aerniol.  aller  ihrer  Verwaliung  anvertrauten  Anstalten  und  Einrichtungen  und  der  bei
Verwaltungs,  derselben  angestellten  Personen.  #
kommission  zu  Im  Einzelnen  wird  dieses  Verhältniß  durch  das  von  der  Kommission  für

den  einzelnen,

Anstalten  und  jede  Anstalt  zu  erlassende  Verwaltungs-  Reglement  bestimmt.

 

Einrichtungen.  Diese  Reglements  bedürfen  der  Genehmigung  der  Minister  der  geistlichen,
Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten  und  des  Innern.
F.  7.
Besondere  Insbesondere  gehören  zu  den  Geschäften  der  provinzialständischen  Ver-Grlchäste
  der  waltungskommission:
L-läendischen,  a)  die  Entwerfung  der  Etats  für  die  provinzialständischen  Anstalten  und
kommissos.  Einrichtungen  zum  Zwecke  der  Beschlußfassung  des  Provinziallandtages,

beziehungsweise  nach  der  Ermächtigung  desselben  innerhalb  der  von  ihm
ausgesetzten  Pauschquanta  die  selbstständige  Aufstellung  der  Etats;

b)  der  Erlaß  der  Kassen-Ordres  an  die  Provinzial-Institutenkasse;

c)  die  Prüfung  und  Dechargirung  der  Rechnungen;

4)  die  Genehmigung  zur  Aufnahme  und  Entlassung  der  Angehörigen  der
Anstalten,  sowie  die  Gewährung  von  Expektanzen;

e)  die  Gestattung  der  Theilnahme  am  Unterricht  in  den  Anstalten;

f)  die  Anstellung  der  Direktoren  der  Anstalten,  sowie  der  Aerzte,  der  Lehrer
und  der  höheren  Beamten  an  denselben,  vorbehaltlich  der  im  §.  8.  bezeichneten
  Ausnahme,

8)  die  Ausfertigung  der  Bestallungen  für  die  Angestellten  und  die  Zusicherung
  angemessener  Pensionsansprüche  an  dieselben  gegen  die  Provinz;

h)  der  Erlaß  der  Unterrichtspläne  (F.  9.).

KC.  8.

Die  Der  dirigirende  erste  Arzt  an  der  Irrenanstalt  zu  Owinsk  wird  vom

Heeent  Könige  auf  den  Antrag  des  Ministers  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal=

  Angelegenheiten  ernannt,  nachdem  die  provinzialständische  Verwaltungskommission

  mit  etwanigen  Erinnerungen  vi-  die  Person  des  Angustellenden

gebört  worden  ist.  *l  Anstellung  der  Direktoren  der  Taubstummen-  und
lindenanstalten  bedarf  der  Bestätigung  des  Oberpräsidenten.

K.  9.

Befugnisse  Die  provinzialständischen  Anstalten  zum  Unterricht  und  zur  Erziehung
vrz  che  Taubstummer  und  Blinder  stehen  unter  der  technischen  Oberaufsicht  des  König-Schl.,
  lichen  Provinzial.  Schulkollegiums.
kollegiums.  ⅛  Das  "