Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 392.— 
den Verwaltungsrath in den öffentlichen Blättern bekannt zu machenden Ban- 
kiers oder Kassen nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen 
gegen Auslieferung derselben. 
Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Prioritäts-Obli- 
gationen auf. Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, noch nicht fälligen 
Zinskupons einzuliefern. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden 
Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen sollen in Gegen- 
wart zweier vereideter Notare verbrannt, und daß dies geschehen, durch die öffent- 
lichen Blätter bekannt gemacht werden. 
Die Obligationen aber, welche in Folge der Rückforderung (F. 9.) außer- 
halb der Amortisation eingelöst werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. 
S. 6. 
Die NRummern der zur Rückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vorge- 
zeigten Obligationen werden jährlich während zehn Jahren von dem Verwal. 
tungsrathe der Gesellschaft Behufs Empfangnahme der Zahlung öffentlich einmal 
aufgerufen. Gehen sie dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach 
dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch 
aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter Angabe der Nummern 
der werthlos gewordenen Obligationen von dem Verwaltungsrathe öffentlich be- 
kannt zu machen ist. 
S. 7 
Sind Obligationen, Zinskupons oder Talons beschädigt oder unbrauchbar 
gemacht worden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß 
über ihre Richtigkeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Verwaltungsrath ermäch- 
tigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue 
gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen. 
Außer diesem Falle ist die Anfertigung und Ausreichung neuer Obliga- 
tionen in Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nach gericht. 
licher Mortifikation derselben, die im Domngzil der Gesellschaft bei dem dortigen 
Gericht erster Instanz nachzusuchen ist. 
Eine gerichtliche Mortifikation beschädigter oder verloren gegangener Zins- 
kupons findet nicht statt. Es wird jedoch demjenigen, der die Beschädigung oder 
den Verlust derselben vor Ablauf der Verjährungsfrist (§. 2.) bei dem Verwal- 
tungsrathe der Gesellschaft anmeldet und den stattgehabten Desit, der Zinskupons 
durch Vorzeigung der Obligationen oder sonst darthut, nach Ablauf der Ver- 
jährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen 
Zinskupons gegen Quittung ausgezahlt werden. 
Auch eine gerichtliche Mortifikation beschädigter oder verlorener Talons 
findet nicht statt. 
S. 8. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin ver- 
schriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach FH. 2. zu zahlenden Zinsen Gläu- 
biger der Märkisch-Posener Eisenbahngesellschaft und haben in dieser Eigenschaft 
an
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.