Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Bekanntmachung in den übrigen bis zur anderweiten, mit Genehmigung Unseres 
Handelsministers zu treffenden Bestimmung. 
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privi- 
legium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen Insiegel 
ausferligen lassen, ohne jedoch den Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer 
Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben oder Rechten 
Dritter zu präjudiziren. 
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz Sammlung bekannt 
zu machen. 
Gegeben Bad Gastein, den 21. August 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
Schema A. 
Prioritäts-Obligation 
der 
Maͤrkisch-Posener Eisenbahngesellschaft 
Jeder Obligation sind zwanzig Kupons Verzinsbar zu fuͤnf Prozent. 
auf dehn Jahre und ein Talon zur Erhebung M .. .... 
fernerer Kupons beigegeben. 
über 
Fünfhundert Thaler (Einhundert Thaler) Preußisch Kurant. 
Inhaber dieser Obligation hat an die Märkisch= Posener Eisenbahngesellschaft 
Fünfhundert Thaler (Einhundert Thaler) Preußisch Kurant zu fordern als Antheil 
an dem durch Königliches Privilegiuim vvo autorisirten Dar- 
lehn vo . . . . Thalern. 
Die Zinsen sind gegen die ausgegebenen Kupons zahlbar. 
Guben, den .een .... 18. 
Der Verwaltungsrath der Märkisch-Posener Eisenbahngesellschaft. 
(Stempel.) (Drei faksimilirte Unterschriften.) 
N. N., Rendant. 
Eingetragen sub Fol. des Repgisters. 
Schema BE.
	        
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