Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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S. 5. 
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem 
dieselben zur Zurückzahlung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, so 
müssen zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche später als an jenem Tage 
verfallen, mit den fälligen Obligationen eingereicht werden;) geschieht dies nicht, 
so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapitale gekürzt und 
zur Einlösung dieser Kupons verwendet. 
K. 6. 
Zur allmäligen Tilgung der Schuld wird vom Jahre 1880. einschließlich 
ab jährlich ein halbes Prozent von dem gesammten Nominalbetrage derselben 
nebst dem Betrage der durch die bereits getilgten Obligationen entstehenden Zins- 
ersparniß verwendet. Bei der Ausloosung sind die Apoints zu 1000 Thalern, 
500 Thalern und 100 Thalern nach dem in 8. 1. ungegelenen Verhältnisse 
ihrer Gesammtbeträge zu berücksichtigen. Soweit die zur Amortisation zu ver- 
wendende Summe einen hiernach nicht theilbaren Ueberschuß ergiebt, wird derselbe 
zur nächsten Amortisation reservirt. Außerdem steht der Gesellschaft eine allge- 
meine sechsmonatliche Kündigung der Obligationen mit Genehmigung Unseres 
Handelsministers zu. 
Die Rummern der in einem jeden Jahre zu amortisirenden Obligationen 
werden im ersten Quartal jeden Jahres durch das Loos bestimmt. Die Aus- 
loosung geschieht Seitens der Direktion mit Zuziehung eines das Protokoll füh- 
renden Notars in einem 14 Tage zuvor einmal öffentlich bekannt gemachten 
Termine, zu welchem Jedermann der Zutritt freisteht. 
Die Bekanntmachung der ausgeloosten Obligationen, sowie eine allgemeine 
Kündigung der Obligationen, erfolgt durch dreimalige Einrückung in die öffent- 
lichen Blätter (F. 11.). Die erste Einrückung muß mindestens sechs Monate 
vor dem bestimmten Zahlungstermine stattfinden. Die Einlösung der ausge- 
loosten Obligationen geschicht am 2. Januar jeden Jahres, so daß zum ersten 
Male am 2. Januar 1880. die im Jahre 1879. ausgeloosten Obligationen ein- 
zulösen sind. Die Einlösung der gekündigten Obligationen kann sowohl am 
2. Januar als am 1. Juli jeden Jahres stattfinden. Die Rückzahlung erfolgt 
in beiden Fällen nach dem Nennwerthbe gegen Auslieferung der Obligation nebst 
Zinskupons und Talons an den Präsentanten. Die im Wege des Tilgungs- 
verfahrens eingelösten Obligationen werden unter Beobachtung der oben wegen 
der Ausloosung vorgeschriebenen Form verbrannt. Diejenigen, welche im Wege 
der Kündigung oder der Rückforderung (F. 9.) eingelöst werden, kann die Ge- 
sellschaft wieder ausgeben. Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem betref- 
fenden Eisenbahn-Kommissariate alljährlich Nachweis geführt. 
F. 7. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen mortifizirt werden, 
so wird ein gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen 
erlassen. Für dergestalt mortifizirte, sowie auch für zerrissene oder sonst unbrauch- 
bar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelleferte und gänzlich zu kassirende 
Obligationen werden auf Kosten des Empfängers neue dergleichen ausge lst 
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