Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Eine Erhöhung der Verficherungssumme der mit Stroh, Rohr, Brettern 
oder Schindeln gedeckten Gebäude ist nicht gestattet. 
E. Klassistkations= und Beitragstarif. 
g. 20. 
Die von den Theilnehmern der Sozietät zu leistenden Beiträge werden 
nach dem im 8. 30. bestimmten Beitragsverhältniß halbjährlich postnumerando 
nach Maßgabe des Bedarfs und nach den für den Zeitraum, auf welchen der 
Bedarf sich bezieht, katastrirten Versicherungssummen von der Direktion fest- 
gesetzt und durch die Amtsblätter der Königlichen Regierungen zu Potsdam, 
Frankfurt a. d. O., Stettin, Cöslin und Liegnitz ausgeschrieben. 
5. 21. 
Die Einzahlung dieser Beiträge ist innerhalb vier Wochen nach der Aus- 
schreibung zu bewirken. Diese Frist beginnt mit dem Tage, an welchem das 
Stück des Amtsblattes, das die Ausschreibung enthält, ausgegeben ist. 
Wird dieselbe nicht inne gehalten, so findet die egekutivische Einziehung der 
Beiträge in gleicher Art, wie bei den offentlichen Steuern, statt. 
'* 
Ist ein Beitragspflichtiger zur Zahlung nicht im Stande und die Mobiliar= 
Exekution erfolglos gewesen, so wird das betreffende Gebäude, vorbehaltlich des 
Rechts der Sozietät, die Subhastation des letzteren zu beantragen, im Kataster 
gelöscht, wenn nicht etwa die Hypothekengläubiger (F. 49.), welche hierüber 
von Amtswegen zu einer Erklärung aufzufordern sind, zur Zahlung der Beiträge 
sich verstehen. 2 
Die Beiträge, welche von den versicherten Gebäuden erhoben werden, 
richten sich nach der Beschaffenheit und Benutzung und dem daraus hervor- 
gehenden Grade der Feuergefährlichkeit der Gebäude. 
Es werden danach vier Klassen gebildet. 
Es gehören 
I. zur ersten Klasse: 
a) ganz massive Gebäude mit feuerfester Bedachung; 
b) dergleichen Gebäude mit gleicher Bedachung, deren Giebelseiten zwar nicht 
durch eigene massive Giebel, wohl aber durch die Giebel oder Frontwände 
der daran stoßenden ganz massiven Gebäude vollständig gedeckt werden; 
I) feuerfest gedeckte Fachwerksgebäude mit massiven oder auf einen halben 
Stein verblendeten Brandgiebeln; 
vorausgesetzt, daß in den ad a. bis c. gedachten Gebäudearten keine 
Triebwerke sich befinden, welche zur Bearbeitung von Getreide oder 
von leicht feuerfangenden Gegenständen dienen; 
d) Dampfschornsteine; 
(Tr. 7865.) II. zur
	        
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