Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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wenn ein solches Ereigniß Feuer verursacht hat, und die Schäden selbst also 
Brandschäden sind. « 
§.54. 
Die Vergütung wird ferner für solche Beschädigungen geleistet, welche 
einem versicherten Gebäude zwar nicht durch das Feuer selbst, aber durch die 
Löschung des Feuers oder zum Behufe derselben, oder um die Verbreitung des 
Feuers zu verhüten, z. B. durch ein von kompetenten Personen angeordnetes 
oder doch nachher als nöthig oder nützlich zur Feuerlöschung nachgewiesenes Ein- 
reißen oder Abwerfen von Wänden, Dächern 2c. an den in der Versicherung 
begriffenen Theilen desselben zugefügt sind. 
G. 55. 
a) Werden Gebäude, welche an die Stelle abgebrannter Gebäude errichtet 
sind, von einem Feuerschaden betroffen, bevor die Versicherung der neuen 
Baulichkeiten stattgefunden hat, so wird für die letzteren die Versicherungs- 
summe der abgebrannten Gebäude, soweit nicht etwa dieselbe den Werth 
des neuen Gebäudes übersteigt, noch einmal als Entschädigung reglements- 
mäßig vergütet. 
b) Auch wenn die zum Wiederaufbau eines abgebrannten Gebäudes an- 
geschafften, auf der Baustelle befindlichen Materialien an demselben Orte 
verbrennen, wird dem Eigenthümer der erweisliche Werth solcher Mate- 
rialien, insofern er das Versicherungsquantum nicht übersteigt, erstattet. 
Jc) Ein Gleiches gilt von neuen Gebäuden, welche aus baulichen Rücksichten 
in Stelle abgetragener und noch versicherter Gebäude aufgeführt werden, 
sowie von den dazu auf der Baustelle vorhandenen Materialien. 
Vorstehende Bestimmungen Kinden jedoch in dem einen wie in dem anderen 
Falle nur Anwendung, wenn der Wiederaufbau auf demselben Gehöfte stattfindet, 
auf welchem das Gebäude entweder abgebrannt oder abgetragen ist, es sei denn, 
daß die Polizeibehörde den Bau auf einer anderen Stelle angeordnet hätte. 
Auch in dem Falle des F. 55. finden die Bestimmungen in den §F. 49. 
50. und 51. Anwendung. 
G. 56. 
Für Totalschäden wird die Vergütung in drei gleichen Theilzahlungen 
folgendergestalt gewährt: 
Ein Drittel wird gezahlt, sobald der Wiederaufbau des abgebrannten 
Gebäudes begonnen worden ist, 
das zweite Drittel, wenn der neue Bau unter Dach gebracht ist, 
das letzte Drittel, wenn der Bau beendet ist und der Magistrat 
bescheinigt hat, daß der ganze Betrag der Vergütungsgelder dazu ver- 
wendet sei. 
Findet der Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes aber überhaupt nicht 
statt (. 62.), so wird der ganze Betrag der Vergütung in einmaliger Jahlung 
berichtigt, nachdem den gesetzlichen Vorschriften genügt ist. 
. 57.
	        
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