Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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(Nr. 7886.) Allerhöchster Erlaß vom 18. September 1871., betreffend die Genehmigung der 
Beschlüsse der Generalversammlung des landschaftlichen Kreditvereins in 
der Provinz Posen vom 29. März 1871. 
A. Ihren Bericht vom 4. September d. J. will Ich die in der Anlage zu- 
sammengestellten Beschlüsse, welche die Generalversammlung des landschaftlichen 
Kreditvereins in der Provinz Posen in Folge der eingetretenen Geschäftsverminde- 
rung und in Rücksicht auf die demnächst bevorstehende Auflösung des Kredit- 
vereins am 29. Mätz d. J. gefaßt hat, um die erforderlichen Aenderungen der 
bisherigen Organisation eintreten zu lassen, hierdurch genehmigen. 
Dieser Erlaß ist nebst den Beschlüssen durch die Gesetz- Sammlung zu 
veröffentlichen. ·- 
Baden-Baden,ben18.Septembe11871. 
Wilhelm 
Gr. zu Eulenburg. 
An den Minister des Innern. 
Beschlüsse 
der 
Generalversammlung des landschaftlichen Kreditvereins in der 
Provinz Posen vom 29. März 1871. 
S. 1. 
Die Generallandschafts- Direktion übernimmt neben ihren bisherigen Geschäften 
auch die Geschäfte der Provinzialdirektion. Die letztere wird aufgehoben. Der 
Provinziallandschafts-Direktor tritt als zweiter Direktor und der Provinzial- 
landschafts= Syndikus als zweiter Syndikus, jeder unter Beibehaltung des bis- 
herigen Titels und mit dem bisherigen Einkommen, in die Generallandschafts- 
Direktion ein. Die Provinziallandschafts-Räthe sind fortan lediglich die be- 
ständigen Abgeordneten der Generallandschafts-Direktion (K. 97. Litt. b. der 
Kreditordnung vom 15. Dezember 1821.). Die denselben als bisherigen Mit- 
gliedern des Provinziakollegium obliegenden Geschäfte werden unter die Mitglieder 
der Generallandschafts-Direktion von dem Direktor derselben vertheilt. 
(Nr. 7886.)
	        
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