Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 441 — 
S. 9. 
Jedes Gebäude muß einzeln, also jedes abgesonderte, aber zum Gehäft 
gehörige Neben- und Hintergebäude besonders zur Versicherung deklarirt und auf 
der Deklaration die Lage der Gebäude und deren Entfernung von einander, so- 
wie von dem nächsten fremden Gebäude durch eine Handzeichnung anschaulich 
gemacht werden. 
Fundamente und Kellerwände können von der Versicherung ausgeschlossen 
werden) wenn dies in der Deklaration ausdrücklich bemerkt wird. Im Uebrigen 
aber ist es (abgesehen von denjenigen Objekten, deren Versicherung nach F. 8. 
Nr. I. von dem Ermessen der Direktion abhängt) unzulässig, Theile eines Ge- 
bäudes von dessen Versicherung auszuschließen. 
KC. 10. 
Jeder Versicherte hat die Verpflichtung, sämmtliche ihm gehörigen, in dem- 
selben Guts- oder Gemeindebezirke resp. derselben Ortschaft belegenen Gebäude, 
mit Ausnahme der im 9. 8. Nr. I. und II. bezeichneten Objekte und Gebäude, 
deren Versicherung von dem Ermessen der Direktion abhängt, bei der Provinzial- 
sozietät zu versichern, auch wenn solche besondere Besitzungen bilden. 
In Ansehung neu errichteter Gebäude fängt diese Verbindlichkeit mit dem 
Zeitpunkte an, zu welchem dieselben soweit ausgebaut sind, daß sie sich als Be- 
triebsgebäude in gebrauchsfähigem, und als Wohngebäude in bewohnbarem Zu- 
stande befinden. 
Hinsichtlich neu erworbener Gebäude beginnt diese Verpflichtung: 
a) falls diese Gebäude noch nicht anderweit versichert sind, nach Ablauf von 
vier Wochen nach der Eigenthumserwerbung, 
b) wenn dieselben bereits bei einer Privatgesellschaft versichert sind, mit dem 
Ablaufe des mit dieser Gesellschaft bostehenden Vertrages. Jedoch ist auch 
in diesem Falle der Besitzer verpftichtet, binnen vier Wochen nach der 
Eigenthumsermerhung. dem Kreis-Feuersozietäts -Direktor über das Ver- 
sicherungsverhältniß Anzeige zu machen. 
Die Provinzialdirektion kann zwar in beiden Fällen von der obigen Ver- 
pflichtung gänzlich dispensiren, wird aber die Anzeige ad b. unterlassen oder 
kommt der Besitzer seiner Verpflichtung, auch die neu erworbenen Gebäude bei 
der Provinzialsozietät zu versichern, nicht nach (ad a.), so erlischt die bei der 
Provinzialsozietät bestehende Versicherung seiner übrigen Gebäude mit dem Beginn 
des nächsten Semesters und wird auch durch Fortzahlung der Beiträge nicht er- 
halten. Die versicherten Gebäude werden alsdann mit Ablauf desjenigen Semesters 
in Abgang gestellt, in welchem die Provinzialdirektion die neue Erwerbung in 
Erfahrung gebracht hat. 
Dasselbe gilt, wenn Jemand Gebäude besitzt, welche gar nicht oder bei 
einer anderen Anstalt versichert sind, und er in demselben Guts- oder Gemeinde- 
bezirke, resp. in derselben Ortschaft eine Besitzung erwirbt, die bei der Provinzial- 
sozietät versichert ist. 
(Nr. 7887.) . 11.
	        
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