Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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über die Höhe der Entschädigung nicht zu erzielen ist, hierüber Schiedsrichter 
(6. 70.) zu entscheiden. 
Versicherungen, deren Annahme nach F. 8. von dem Ermessen der Direk- 
tion oder von einem mit derselben zu schließenden Abkommen abhängig ist, oder 
in denen die Erhöhung der Versicherungssumme über den bisherigen, im Lager- 
buche festgestellten Taxwerth hinaus beantragt wird, treten dagegen nicht eher in 
Kraft, bis von der Provinzialdirektion darüber Entscheidung getroffen ist. 
C. 16. 
Der Austritt aus der Sozietät, sowie die Herabsetzung der Versicherungs- 
summe erfolgt entweder 
a) freiwillig, oder 
b) nothwendig. 
a) Der freiwillige Austritt findet jährlich nur einmal mit Ablauf des letzten 
Dezembertages statt und muß von dem Eigenthümer bis zum 1. Oktober 
in einem, die ausscheidenden Gebäude genau bezeichnenden, von ihm un- 
terschriebenen Antrage in duplo bei dem Kreisdirektor unter Beibrin- 
gung der Einwilligung der im Kataster vermerkten Gläubiger (S. 14.) 
angemeldet werden. Die Richtigkeit der Unterschrift des Gläubigers und 
die Identität des Ausstellers find von einem zur Führung eines Dienst- 
siegels berechtigten öffentlichen Beamten zu bescheinigen. 
Wird der sofortige Austritt gewünscht und stehen demselben Hinder- 
nisse (H. 14.) nicht entgegen, so kann solcher von der Provinzialdirektion 
ausnahmsweise genehmigt werden, wenn der Eigenthümer den vollen 
ordentlichen Beitrag bis zum Ablauf des laufenden Jahres, oder, inso- 
fern der Antrag nach dem 1. Oktober eingegangen ist, bis zum Ablauf 
des nächsten Jahres im Voraus entrichtet. 
f Dasselbe gilt von der freiwilligen Herabsetzung der Versicherungs- 
umme. 
b) Die nothwendige Entlafsung oder Herabsetzung findet ohne Antrag des 
Versicherten in allen Fällen statt, wo entweder das versicherte Veen 
untergegangen ist, oder die Direktion wegen veränderter Umstände oder 
kontraktwidrigen Verhaltens des Verficherten zum einseitigen Rücktritt 
von dem Vertrage nach den Vorschriften dieses Reglements befugt ist 
(&. 8. 12. 19. und 23.0. 
Im letzteren Falle tritt ihre Wirkung sofort ein, nachdem der 
Rücktritt resp. die Herabsetzung dem Versicherten eröffnet worden ist, 
vorbehaltlich der Bestimmungen der I#. 10. 13. und 53. über Fort- 
entrichtung der Beiträge. 
Wenn in dem Falle des 8. 8. I. Nr. 3. die Versicherung des 
Gebäudes aus irgend einem Grunde aufgehoben wird, so erlischt gleich- 
zeitig die etwaige Bauhohoericherung und ist dem Betheiligten von der 
Löschung Kenntniß zu geben. 
#ie Versicherungsbeiträge für solche Gebäude, welche zum Zwecke. 
des Neubaues abgebrochen oder durch Sturm oder sonstige aburereigriss- 
nieder-
	        
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