Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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niedergerissen und vernichtet wden iid für das laufende Semester, 
wenn die Anzeige in den ersten drei 
onaten bei der Provinzialdirektion 
eingeht, bei späterem Eingange jedoch erst für das nächste Semester in 
Abgang zu stellen. 
Die verficherten Gebäude werden nach ihrer Bauart, Lage, Beschaffenh 
Benußung und inmeren Einrichtung und der daraus hervorgehenden Verschieden- 
6S. 27. 
eit, 
heit ihrer Feuergefährlichkeit in vier Hauptklassen eingetheilt, von denen jede in 
zwei Unterabtheilungen zerfällt. Demgemäß gehören 
  
Abtheilung a. 
Abtheilung b. 
Abtheilung a. 
Abtheilung b. 
Abtheilung a. 
Abtheilung b. 
Abtheilung a. 
Abtheilung b. 
Jahrgang 1871. (Nr. 7887.) 
zur ersten Klasse: 
Gebäude mit feuerfester Bedachung, massiven Umfassungs- 
wänden und Giebeln, welche aus vorzüglichem Material dauer- 
haft und feuersicher gebaut, mit anderen Baulichkeiten nicht ver- 
bunden oder vermittelst durchgehender öffnungsloser Brandgiebel 
von solchen geschieden find, auch zu keinen gewerblichen oder indu- 
striellen Zwecken dienen; 
Gebäude mit feuerfester Bedachung, massiven Umfassungs. 
wänden und Giebeln, welche nicht die übrigen vorstehend 
sub a. beschriebenen Eigenschaften haben. Den masstven Wänden 
werden in dieser Abtheilung Pise, und Lehmwände von mindestens 
62 Centimeter (2 Fuß) Stärke gleich geachtet; 
zur zweiten Klasse: 
Gebäude mit feuerfester Bedachung und massiven Giebeln, deren 
Umfassungswände aus Fachwerk, mit Steinen oder gebrannten 
Ziegeln ausgemauert, bestehen; 
Gebäude mit feuerfester Bedachung, deren Umfassungswände von 
Holz oder von Holz und Lehm bestehen; 
zur dritten Klasse: 
Gebäude mit nicht feuerfesten Dächern, aber massiven Umfassungs- 
wänden und Giebeln; 
Gebäude mit nicht feuerfesten Dächern, deren Umfassungswände 
von Holz oder Bindwerk konstruirt find, wenn sie isolirt liegen; 
zur vierten Klasse: 
Gebäude mit nicht feuerfesten Dächern, und wie vorher unter 
Littr. b. konstruirt, in nicht isolirter Lage, wenn sie weder in lo- 
kaler, gewerblicher noch industrieller Beziehung einen mehr als 
gewöhnlichen Grad von Feuergefährlichkeit darbieten; 
Gebäude mit nicht feuerfesten Dächern, und von einer Konstruktion 
und Lage), wie vorstehend sub a.) wenn sie einen mehr als ge- 
wöhnlichen Grad von Feuergefährlichten darbieten. r 
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