Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Gebäude, welche zu derselben Hofstelle gehören und Eigenthum desselben 
Besitzers sind, werden zwar einem einzelnen Gebäude gleich geachtet; für die Be- 
urtheilung der isolirten Lage eines Gehöftes, als deren Kennzeichen eine Entfer- 
nung von 38 Meter (120 Fuß) gilt, ist aber die Entfernung des dem Nachbar. 
ebäude zunächst gelegenen Gebäudes entscheidend, und es ändert der Umstand 
hlerin nichts, daß die übrigen Gebäude dieses Gehöfts als isolirt betrachtet wer- 
den können. Alles, was unter einem Dache gebaut ist, wird als Ein Gebäude 
klassiftzirt, und wenn ein Gebäude verschiedene Umfassungswände) die Giebel mit 
anges lossen, oder verschiedene Bedachung hat, so ist diejenige Beschaffenheit, 
welche als die feuergefährlichste erscheint, für das Ganze maßgebend. Dem Er- 
messen der Provinzialdirektion ist es anheimgegeben, einerseits mit Rücksicht auf 
die obwaltenden, die größere oder geringere Feuergefährlichkeit der versicherten 
Gebäude bedingenden Umstände aller Art, andererseits überall da, wo sie nicht 
befugt ist, den Beitragssatz im Wege des freien Uebereinkommens zu regeln, wo 
aber besondere lokale Verhältnisse dies nöthig erscheinen lassen, die reglements- 
mäßigen Klassen-Beitragssätze zu ermäßigen oder zu erhöhen, jedoch niemals 
weiter als bis zur nächsten Klasse. Bei Ermäßigungen darf in der ersten Klasse 
nicht unter die Läft des Beitrages dieser Klasse herunter, und bei Erhöhungen 
in der vierten Klasse nicht über die Hälfte des Veitrazes dieser Klasse hinauf 
scengen werden. Auch kann die Oirektion solchen Versicherten, welche auf 
ängere Zeit auf den Austritt verzichten, eine Beitragsermäßigung nach ihrem 
Ermessen einräumen. 
g. 28. 
Ueber die Klasse, in welche ein zur Versicherung angemeldetes Gebäude 
gestellt werden soll, entscheidet auf das Gutachten der Kreisdirektion die Pro- 
omzialkireitlon. Ist der Eigenthümer mit dieser Entscheidung nicht einberständen, 
so ** ihm frei, seinen Antrag binnen zehn Tagen nach Zustellung der Dekla- 
ration oder der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll bei der Kreisdirektion 
zurückzunehmen. ,-:« 
Nach Ablauf dieser Frist ist die Versicherung für ihn verbindlich und muß 
auf dem vorgeschriebenen Wege gekündigt werden. 
KC. 29. 
Das Beitragssimplum für die festen ordentlichen Beiträge wird für die 
verschledenen Klassen folgendermaßen bestimmt: « 
Klasse1.a................ —Sgr.6Pf., 
-I.b................ —--8- 
III·8..............« I- —- 
-ll.b................ 1-4- 
· III. a . ... . . . .. 2. — 
III. b. ... . .... . .. . . .. 2 8 
"l IV . . ... .... .. .. 4 — 
IV. b. .... ... . . .. . . .. 5. 4 
pro Hundert der Persicherungssumme. 
Kirchen,
	        
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