Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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glieder der Sozietät sind, auf sechs Jahre wählt. Von diesen zwei Mitgliedern 
seden Standes ist dasjenige, welches die meisten Stimmen hat, wirkliches Mit- 
glied der Kommission, das zweite Stellvertreter, so daß die Kommission außer 
em Kreisdirektor noch aus zwei wirklich amtirenden ständischen Mitgliedern 
besteht. Die Mitglieder dieser Kommission sowohl als auch deren Stellvertreter 
scheiden nach sechs Jahren aus, können aber alsdann von Neuem gewählt 
werden. Befinden sich in einem Kreise unter den Sojzietätsmitgliedern Ritter- 
gutsbesitzer entweder gar nicht oder doch in so geringer Zahl, daß eine Auswahl 
schwierig wird, so sind die sämmtlichen Mitglieder der Kommission aus dem 
Stande der Rustikalbesitzer zu wählen. Bei eintretender Vermehrung der Ge- 
schäfte kann der Kreis-Feuersozietäts-Direktor auch die Stellvertreter ausnahms.- 
weise in Thätigkeit setzen oder den Kreis in Bezirke theilen und für jeden solchen 
Bezirk eine besondere Kommission organisiren. Diesen Kommissionen liegt die 
Prüfung der Gebäudetaxen, die Begutachtung der Einschätzung in die verschiede- 
nen Klassen und die Erörterung aller Angelegenheiten ob, welche in Feuersozietäts- 
Sachen an sie gebracht werden. 
5. 63. 
Der Provinzialvertretung steht in der Verwaltung der Feuersosletäis Ange, 
legenheiten ein vom Provinziallandtage zu wählender, aus drei Mitgliedern der 
Sozietät bestehender Ausschuß zur Seite, welcher die von der Landeshauptkasse 
alljährlich zu legende Rechnung revidirt und dechargirt. Bei diesem Geschäfte gehört 
es insbesondere zur Pflicht des Ausschusses, alle Verwaltungsergebnisse sorgfältig 
zu sammeln und zusammenzustellen, auf solche Weise vom jedesmaligen Zustande 
der Sozietät einen klaren Ueberblick zu gewinnen und auf etwa vorgefundene 
Mängel aufmerksam zu machen. 
Dem Ausschusse liegt ferner ob: 
1) die Vereinbarung des Verwaltungskostenbeitrages und Begutachtung des 
Etats (§. 57.) 
2) die Begutachtung der geschäftlichen Instruktionen (F. 64.) 
3) die Entscheidung in erster Instanz über Beschwerden gegen die Pro- 
vinzialdirektion (I. 66.) 
außerdem hat derselbe 
4) über die Nutzbarmachung und Anlegung des Reservefonds endgültig zu 
beschließen. 
Zur Erledigung dieser Geschäfte versammelt sich derselbe auf Berufun 
und unter Vorsitz des Landeshauptmanns oder seines Stellvertreters allährlic 
mindestens einmal. Bei der Berathung müssen außer dem Vorsitzenden wenigstens 
zwei, und in dem Falle, wenn der Provinzial-Feuersozietäts-Direktor nach Vor- 
schrift des H. 66. von der Abstimmung ausgeschlossen ist, alle drei Mitglieder 
anwesend sein. ç 
Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der Anwesenden, bei Gleich- 
heit der Stimmen die des Vorsitzenden. 
Die drei Mitglieder des Ausschusses, sowie eine gleiche Anzahl von Stell- 
vertretern werden vom Provinziallandtage auf sechs Jahre gewählt. t 
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