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glieder der Sozietät sind, auf sechs Jahre wählt. Von diesen zwei Mitgliedern
seden Standes ist dasjenige, welches die meisten Stimmen hat, wirkliches Mit-
glied der Kommission, das zweite Stellvertreter, so daß die Kommission außer
em Kreisdirektor noch aus zwei wirklich amtirenden ständischen Mitgliedern
besteht. Die Mitglieder dieser Kommission sowohl als auch deren Stellvertreter
scheiden nach sechs Jahren aus, können aber alsdann von Neuem gewählt
werden. Befinden sich in einem Kreise unter den Sojzietätsmitgliedern Ritter-
gutsbesitzer entweder gar nicht oder doch in so geringer Zahl, daß eine Auswahl
schwierig wird, so sind die sämmtlichen Mitglieder der Kommission aus dem
Stande der Rustikalbesitzer zu wählen. Bei eintretender Vermehrung der Ge-
schäfte kann der Kreis-Feuersozietäts-Direktor auch die Stellvertreter ausnahms.-
weise in Thätigkeit setzen oder den Kreis in Bezirke theilen und für jeden solchen
Bezirk eine besondere Kommission organisiren. Diesen Kommissionen liegt die
Prüfung der Gebäudetaxen, die Begutachtung der Einschätzung in die verschiede-
nen Klassen und die Erörterung aller Angelegenheiten ob, welche in Feuersozietäts-
Sachen an sie gebracht werden.
5. 63.
Der Provinzialvertretung steht in der Verwaltung der Feuersosletäis Ange,
legenheiten ein vom Provinziallandtage zu wählender, aus drei Mitgliedern der
Sozietät bestehender Ausschuß zur Seite, welcher die von der Landeshauptkasse
alljährlich zu legende Rechnung revidirt und dechargirt. Bei diesem Geschäfte gehört
es insbesondere zur Pflicht des Ausschusses, alle Verwaltungsergebnisse sorgfältig
zu sammeln und zusammenzustellen, auf solche Weise vom jedesmaligen Zustande
der Sozietät einen klaren Ueberblick zu gewinnen und auf etwa vorgefundene
Mängel aufmerksam zu machen.
Dem Ausschusse liegt ferner ob:
1) die Vereinbarung des Verwaltungskostenbeitrages und Begutachtung des
Etats (§. 57.)
2) die Begutachtung der geschäftlichen Instruktionen (F. 64.)
3) die Entscheidung in erster Instanz über Beschwerden gegen die Pro-
vinzialdirektion (I. 66.)
außerdem hat derselbe
4) über die Nutzbarmachung und Anlegung des Reservefonds endgültig zu
beschließen.
Zur Erledigung dieser Geschäfte versammelt sich derselbe auf Berufun
und unter Vorsitz des Landeshauptmanns oder seines Stellvertreters allährlic
mindestens einmal. Bei der Berathung müssen außer dem Vorsitzenden wenigstens
zwei, und in dem Falle, wenn der Provinzial-Feuersozietäts-Direktor nach Vor-
schrift des H. 66. von der Abstimmung ausgeschlossen ist, alle drei Mitglieder
anwesend sein. ç
Bei der Abstimmung entscheidet die Mehrheit der Anwesenden, bei Gleich-
heit der Stimmen die des Vorsitzenden.
Die drei Mitglieder des Ausschusses, sowie eine gleiche Anzahl von Stell-
vertretern werden vom Provinziallandtage auf sechs Jahre gewählt. t
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