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Artikel II.
Von der Provinzialdirektion werden nach ihrem Ermessen Unterstützungen
zur Anschaffung neuer zweckmäßiger Feuerspritzen vorzugsweise in solchen Kreisen
bewilligt, deren Aufwand an Brandschaden und Nebenkosten in den letzten zehn
Jahren — uschüsse verursacht hat.
Artikel IV.
Transitorische Bestimmungen.
Das gegenwärtige Reglement tritt mit dem im F. 55. bezeichneten Zeit-
punkte in Krast.
Die bisherigen in den Katastern eingetragenen Versicherungen behalten ihre
Wirksamkeit unter denjenigen mit dem gedachten Zeitpunkt eintretenden Modifi-
kationen, welche aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Reglements hervor-
gehen. Die bisherigen in den Katustem eingetragenen Klassifikationen bleiben
aber so lange in Wirksamkeit, bis der Versicherte das Vorhandensein der Be-
dingungen einer günstigeren Klassifikation nachgewiesen hat.
Wo in dem Reglement vom 28. Dezember 1864. Bestimmungen allegirt
sind, welche durch den gegenwärtigen Nachtrag aufgehoben werden, treten die
vorstehenden neuen Paragraphen an ihre Stelle. Es sind jedoch zu allegiren:
in den . 24. und 25. des Reglements statt der 88. 10. und 58. die
S. S. III. und 59.
(Nr. 7888.) Allerhöchster Erlaß vom 20. September 1871.) betreffend die Genehmigung
eines Nachtrages zu dem Reglement für die Feuersozictät der sämmtlichen
Städte des Herzogthums Schlesien, der Grasschaft Glatz und des Mark-
grafthums Oberlausitz, mit Ausschluß der Stadt Breslau, vom 1. Sep-
tember 1852.
A## den Bericht vom 17. d. M. will Ich, dem Antrage des Provinzial=
landtages der Provinz Schlesien entsprechend, den anliegenden Nachtrag zu dem
Reglement für die Feuersozietät der sämmtlichen Städte des Lewhogihurge Schle-
en, der Grafschaft Glatz und des Markgrafthums Oberlausitz, mit Ausschluß
er Stadt Breslau, vom 1. September 1852. hiermit genehmigen.
Der gegenwärtige Erlaß ist nebst dem Nachtrage durch die Gesetz Samm-
lung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Baden-Baden, den 20. September 1871.
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
An den Minister des Innern.
Nach-