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Nachtrag
zu dem
Reglement für die Feuersozietät der saͤmmtlichen Staͤdte des Herzogthums
Schlesien, der Grafschaft Glatz und des Markgrafthums Oberlausitz,
mit Ausschluß der Stadt Breslau, vom 1. September 1852.
(Gesetz-Samml. 1852. S. 591. ff.)
Artikel I.
Die . 68—74. 76. 77. 88. 89. 93. 94. 97. 100. und 103. des oben
bezeichneten Reglements werden mit dem im nachstehenden §. 68. bezeichneten
Zeitpunkte aufgehoben. In ihre Stelle treten alsdann folgende Vorschriften:
g. 68.
Die Leitung der Feuersozietäts-Geschäfte übernimmt mit einem von dem
Oberpräsidenten zu bestimmenden und durch die Amts- und Kreisblätter der
Vrovinz Schlesien bekannt zu machenden Zeitpunkte der Landeshauptmann von
lesien.
| 2 führt dieselben unter der Firma „Provinzial= Städte-Feuersozietäts-
Direktion““ mit Beihülfe eines ihm zu diesem Zwecke zugeordneten Oberbeamten
der Landesdeputation, welcher ihn in Behinderungsfällen zu vertreten hat.
K. 69. .
Der Provinzialdirektion steht in der Verwaltung der Feuersozietäts-An-
gelegenheiten ein von dem Provinziallandtage zu wählender, aus drei Sozietäts-
mitgliedern bestehender Ausschuß zur Seite.
" Derselbe versammelt sich zur Erledigung der ihm durch das Reglement
zugewiesenen Geschäfte (conk. IS# 70. 73. 88. 97. 100. 103.) auf Berufung
und unter Vorsitz des Landeshauptmanns oder seines Stellvertreters alljährlich
mindestens einmal. Bei der Berathung müssen außer dem Vorsitzenden wenig-
stens zwei Mitglieder, und wenn der Vorsitzende sich der Abstimmung zu enthalten
hat (§. 103.), die drei Mitglieder oder Stellvertreter anwesend sein. Bei der
Abstimmung entscheidet die Mehrheit der Anwesenden, bei Gleichheit der Stimmen
die des Vorsitzenden, und im Falle, wo derselbe von der Abstimmung ausge-
schlossen ist (S. 103.), die Stimme des den Lebensjahren nach ältesten Mitgliedes.
Die Mitglieder des Ausschusses, sowie eine gleiche Anzahl Stellvertreter,
werden vom Provinziallandtage auf sechs Jahre gewählt und zwar aus jedem
Regierungsbezirk Ein Mitglied. Ergänzungswahlen, welche während der Zeit
nöthig werden, wo der Provinziallandtag nicht versammelt ist, bewirkt die Landes-
deputation. Solche Ergänzungswahlen gelten jedoch nur so lange, bis die end-
gültige Ersatzwahl durch den Froringiallandtag erfolgt ist.
Jahrgang 1871. (Nr. 7888.) 59 F. 70.