— 456 —
mung des Ausschusses erforderlich. In dringenden Fällen dürfen jedoch der-
artige Ausgaben auch auf Grund einer vorläufigen Anweisung des Vorsitzenden
der Landesdeputation unter Vorbehalt der nachträglichen Genehmgung des Aus-
schusses geleistet werden. Ku0
Beschwerden über das Verfahren der Magisträte find bei der Provinzial-
direktion, weiterhin bei dem Ausschusse und in letzter Instanz bei der Landes-
deputation anzubringen. Beschwerden über die Provinzialdirektion gehen an den
Ausschuß und in letzter Instanz an die Landesdeputation.
KS. 103.
Der Rekurs geht nach §. 100. zunächst an den Ausschuß. Bei den Ent-
scheidungen desselben hat, sofern eine Entscheidung der Provinzialdirektion ange-
griffen wird, der Landeshauptmann oder dessen Stellvertreter nicht mitzustimmen.
Gegen die Entscheidung des Ausschusses steht beiden Theilen, also auch
der Provinzialdirektion, ein weiterer Rekurs an die Landesdeputation zu) deren
Entscheidung auf diesem Wege die endgültige ist.
Der Rekurs und überhaupt jede Beschwerde muß binnen einer präklusivi-
schen Frist von sechs Wochen, vom Tage der Publikation der angegriffenen Ent-
scheidung ab gerechnet, angebracht werden.
Die Publikation der in den einzelnen Instanzen ergangenen Entscheidungen
geschieht entweder zu Protokoll oder durch Zustellung eines schriftlichen Bescheides
gegen Infinuationsdokument.
Wer die schiedsrichterliche Entscheidung in Anspruch nehmen will, muß
die Berufung darauf binnen einer gleichen Hrätlustvprst nach Publikation der
Entscheidung der Direktion bei der letzteren anbringen.
Artikel II.
Wo in den I#. 78. 84. 87. 90. und 98. die Regierung in Breslau als
„Feuersozietäts-Behörde"
benannt ist, tritt an ihre Stelle
„die Provinzial-Städte-Feuersozietäts-Direktion“/
und an Stelle der
di Instituten- Hauptkasse“
ie
„Landes-Hauptkasse“.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gehelmen Ober- Hofbuchdruckerel
(R. v. Decker).