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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 32. —
(Nr. 7889.) Allerhöchster Erlaß vom 15. September 1871., betreffend die Genehmigung des
Regulativs für die Organisation der Verwaltung des Provinzialvermögens
und der Provinzialanstalten in der Provinz Westphalen.
A- den Bericht vom 5. d. M. will Ich in Gemäßbeit des F. 53. des Gesetzes
ween Anordnung der Provinzialstände der Provinz Westphalen vom 27. März
1824. (Gesetz. Samml. S. 108.), dem Antrage des Provinziallandtages dieser
Provinz entsprechend, das anliegende
Regulativ für die Organisation der Verwaltung des Pro-
vin zialvermögens und der Provinzialanstalten in der Pro-
vinz Westphalen
hiermit genehmigen.
Baden-Baden, den 15. September 1871. "
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
An den Minister des Innern.
Regulativ
für die
Organisation der Verwaltung des Provinzialvermögens und der
Provinzialanstalten in der Provinz Westphalen.
K. 1.
Die Verwaltung der Provinzialanstalten und des Vermögens der Provinz Stäniischer
Westphalen steht dem Provinziallandtage zu, welcher zur Ausübung seiner Be- n
fu se einen ständischen Verwaltungsausschuß von einem zum anderen Landtage '
bestellt.
Jahrgang 1871. (Nr. 78809.) 60 6. 2.
Ausgegeben zu Berlin den 12. Oktober 1871.