Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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. 2. 
Jusammen= Der Ausschuß besteht aus 
ns ane, 1) dem jedesmaligen Landtagsmarschall, welcher- auch in der Iwischenzeit 
bis zum nächsten Provinziallandtage im Ausschusse verbleibt, oder, in 
Behinderungsfällen desselben, dem Stellvertreter des Landtagsmarschalls 
als Vorsitzenden; 
2) a) aus zwei Mitgliedern des ersten Standes, über welche sich die diesem 
Stande Angehörigen zu einigen haben; 
b) aus zwölf vom Provinziallandtage dergestalt gewählten Mitgliedern, 
daß dem II., III. und IV. Stande je vier Mitglieder angehören. 
Wahlfähig sind alle für die laufende Wahlperiode gewählten 
Abgeordneten und Stellvertreter. Für jedes dieser Mitglieder 
(Nr. 2. a. und b.) ist ein Stellvertreter zu bestellen. 
Die Zahl der Ausschußmitglieder kann nach Bedürfniß durch Beschluß 
des Provinziallandtages vermehrt werden. 
Der Ausschuß wählt bei seiner Konstituirung dasjenige Mitglied, welches 
im Falle einer eintretenden Erledigung des Marschallamtes oder einer gleich- 
zeitigen Behinderung des Marschalls und dessen Stellvertreters für die Dauer 
jener Erledigung beziehungsweise Behinderung die Obliegenheiten des Marschalls 
wahrzunehmen hat. 
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden min- 
destens acht seiner Mitglieder resp. deren Stellvertreter anwesend sind. 
Die Mitglieder (resp. deren Stellvertreter) des Ausschusses, sowie der 
Kommissionen (F. 3.) erhalten, soweit dieselben zu den gewählten Mitgliedern 
des Landtages gehören, für jeden Reise= resp. Situngstag Diäten und Reisekosten 
nach den vom Provinziallandtage zu bestimmenden Sätzen. 
G. 3. 
Wirkungskreis Der Ausschuß führt die Verwaltung im Auftrage und nach Maßgabe 
Wi- ses der Beschluͤsse des Provinziallandtages, insbesondere auch in Gemäßheit des von 
diesem festzustellenden Finanzetats. 
Derselbe vertritt den Provinzialverband nach Außen, verhandelt Namens 
desselben mit Behörden und Privatpersonen und fuͤhrt den Schriftwechsel. Die 
Ausfertigungen der Urkunden werden Namens des Ausschusses von dem Vor- 
sitzenden desselben gültig unterzeichnet) werden in denselben Verpflichtungen für 
den Provinzialverband übernommen, so muß noch die Unterschrift eines Ausschuß- 
mitgliedes inzukommen. 
Der Ausschuß hat die Befugniß, zur Verwaltung und Beaufsichtigung 
der einzelnen Anstalten und Institute besondere Kommissionen oder Kommissare 
aus seiner Mitte zu bestellen und denselben die Vertretung des Provinzialver- 
bandes in Bezug auf die Verwaltung der betreffenden Anstalten und Institute 
nach Außen zu übertragen. 
Seinen Geschäftsgang regelt der Ausschuß durch eine von ihm zu ent- 
werfende, durch Beschluß des Provinziallandtages festzustellende Geschäftsordnung. 
Ueber die Ergebnisse der Verwaltung hat der Ausschuß dem Provinzial= 
landtage Jahresberichte zu erstatten. 
K. 4.
	        
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