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. 2.
Jusammen= Der Ausschuß besteht aus
ns ane, 1) dem jedesmaligen Landtagsmarschall, welcher- auch in der Iwischenzeit
bis zum nächsten Provinziallandtage im Ausschusse verbleibt, oder, in
Behinderungsfällen desselben, dem Stellvertreter des Landtagsmarschalls
als Vorsitzenden;
2) a) aus zwei Mitgliedern des ersten Standes, über welche sich die diesem
Stande Angehörigen zu einigen haben;
b) aus zwölf vom Provinziallandtage dergestalt gewählten Mitgliedern,
daß dem II., III. und IV. Stande je vier Mitglieder angehören.
Wahlfähig sind alle für die laufende Wahlperiode gewählten
Abgeordneten und Stellvertreter. Für jedes dieser Mitglieder
(Nr. 2. a. und b.) ist ein Stellvertreter zu bestellen.
Die Zahl der Ausschußmitglieder kann nach Bedürfniß durch Beschluß
des Provinziallandtages vermehrt werden.
Der Ausschuß wählt bei seiner Konstituirung dasjenige Mitglied, welches
im Falle einer eintretenden Erledigung des Marschallamtes oder einer gleich-
zeitigen Behinderung des Marschalls und dessen Stellvertreters für die Dauer
jener Erledigung beziehungsweise Behinderung die Obliegenheiten des Marschalls
wahrzunehmen hat.
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden min-
destens acht seiner Mitglieder resp. deren Stellvertreter anwesend sind.
Die Mitglieder (resp. deren Stellvertreter) des Ausschusses, sowie der
Kommissionen (F. 3.) erhalten, soweit dieselben zu den gewählten Mitgliedern
des Landtages gehören, für jeden Reise= resp. Situngstag Diäten und Reisekosten
nach den vom Provinziallandtage zu bestimmenden Sätzen.
G. 3.
Wirkungskreis Der Ausschuß führt die Verwaltung im Auftrage und nach Maßgabe
Wi- ses der Beschluͤsse des Provinziallandtages, insbesondere auch in Gemäßheit des von
diesem festzustellenden Finanzetats.
Derselbe vertritt den Provinzialverband nach Außen, verhandelt Namens
desselben mit Behörden und Privatpersonen und fuͤhrt den Schriftwechsel. Die
Ausfertigungen der Urkunden werden Namens des Ausschusses von dem Vor-
sitzenden desselben gültig unterzeichnet) werden in denselben Verpflichtungen für
den Provinzialverband übernommen, so muß noch die Unterschrift eines Ausschuß-
mitgliedes inzukommen.
Der Ausschuß hat die Befugniß, zur Verwaltung und Beaufsichtigung
der einzelnen Anstalten und Institute besondere Kommissionen oder Kommissare
aus seiner Mitte zu bestellen und denselben die Vertretung des Provinzialver-
bandes in Bezug auf die Verwaltung der betreffenden Anstalten und Institute
nach Außen zu übertragen.
Seinen Geschäftsgang regelt der Ausschuß durch eine von ihm zu ent-
werfende, durch Beschluß des Provinziallandtages festzustellende Geschäftsordnung.
Ueber die Ergebnisse der Verwaltung hat der Ausschuß dem Provinzial=
landtage Jahresberichte zu erstatten.
K. 4.