Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Anlagen ihnen erwachsenden Vortheile aufgebracht. Zu diesem Behufe wird von 
dem Genossenschaftsvorstande ein Kataster der zum Verbande gehörigen Grund- 
stücke nach Maßgabe der Flächengröße, sowie der verschiedenen Höhenlage und 
Bonität derselben angefertigt, in welchem die zu den Kosten der Spezialentwässe- 
rung der Wiesen auf dem linken Haase-Ufer beitragspflichtigen Grundstücke als 
Unterabtheilung besonders aufzuführen sind. 
Das so entstandene vorläufige Kataster ist den Vorständen der betheiligten 
Gemeinden extraktweise mitzutheilen und vier Wochen lang beim Amte Osnabrück 
offen zu legen. Die Zeit der Offenlegung ist vor deren Beginne in ortsüblicher 
Weise bekannt zu machen. Reklamationen gegen dasselbe müssen in dieser Frist 
schriftlich beim Vorstande eingereicht werden. Ueber die Reklamationen entscheidet 
der Amtshauptmann des Amts Osnabrück nach seinem Ermessen unter Zuziehung 
von Sachverständigen. Berufung gegen die Entscheidung des Amtshauptmanns 
an die Landdrostei Osnabrück und gegen die der letzteren an den Minister für 
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten steht jedem Theile frei und muß 14 Tage 
nach Mittheilung der Entscheidungen schriftlich beim Genossenschaftsvorstande 
geschehen. Der unterliegende Theil trägt die Kosten. 
Auf Grund des Katasters werden die Heberollen aufgestellt. 
Aruch schon vor der Feststellung des Katasters kann die Landdrostei Osna- 
brück die Einziehung von Beiträgen anordnen und zwar nach der Fläche der 
betheiligten Grundstücke oder nach dem Entwurfe des Katasters, unter Vorbehalt 
der späteren Ausgleichung. 
Nach Vollendung der Landesvermessung für die Grundsteuerveranlagung 
und nach vollendeter Ausführung der Anlagen soll eine Revision des Katasters 
stattfinden. Stellt sich heraus, daß noch andere Grundstücke außer den in dem 
Kataster verzeichneten Vortheil von den Anlagen haben, so ist deren Heran- 
ziehung zur Genossenschaft nach Anhörung der Besitzer und Genehmigung der 
Staatsaufsichtsbehörden gestattet. 
Die Revision des Katasters erfolgt durch den Genossenschaftsvorstand. 
Für das dabei zu beobachtende Verfahren und für die Einbringung von Rekla- 
mationen sind die im Vorstehenden wegen des vorläufigen Katasters getroffenen 
Bestimmungen maßgebend. 
Der Amtshauptmann des Amts Osnabrück setzt die Hdeliseen auf Antrag 
des Wiesenvorstehers fest und läßt die Beiträge von den Säumigen durch ad- 
ministrative Exekution zur Verbandskasse einziehen. 
K. 4. 
Die Anlagen werden unter Leitung eines Technikers theils in Tagelohn, 
theils nach angemessenen Akkordsätzen, theils, soweit es zweckmäßig erscheint, nach 
dostimmung des Vorstandes durch Verdingung an den Mindestfordernden aus- 
geführt. 
Auf Wunsch einzelner Genossen kann jedoch der Vorstand die innerhalb 
deren Grundstücke vorkommenden Arbeiten durch Naturalleistung der betreffenden 
Gr#mdbesitzer ausführen lassen. 
Den
	        
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