Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Den Werth der Naturalleistung in Gelde setzt der Vorstand nach seinem 
Ermessen fest und ist in solchen Fällen der Vorsteher befugt, die nicht rechtzeitig 
oder nicht gehörig ausgeführten Arbeiten nach einmaliger vergeblicher Erinnerung 
auf Kosten der Säumigen machen und die Kosten von denselben durch admini- 
strative Exekution beitreiben zu lassen. Eben dazu ist der Wiesenvorsteher befugt 
bei Arbeiten, welche den einzelnen Genossen für ihre Grundstücke obliegen und 
im Interesse der ganzen Anlage nicht unterbleiben dürfen. 
Hierzu gehören insbesondere Brücken für die Heuwege über Privat-Ent. 
wässerungsgräben und alle Anlagen) deren Bestand auf die Genossenschafts- 
anlagen oder Theile derselben Einfluß hat. 
KC. 5. 
Die Anlegung der nöthigen Gräben, Bewallungen 2c. muß jeder Wiesen- 
genosse ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Boden in der Regel 
unentgeltlich hergeben. Soweit ihm der Werth nicht durch das an den Damm- 
dossirungen und Uferrändern wachsende Gras, durch Ueberlassen der alten Graben. 
betten oder durch andere zufällige Vortheile ersetzt werden sollte, ist Entschädi- 
gung zu leisten, welche der Vorstand festsetzt. « 
Die Feststellung und Anweisung der Heuabfuhr- und Düngerzufuhr-Wege 
geschieht nach Ausführung der Anlage durch den Vorstand. Jeder Verbands- 
genosse, welcher die Heuabfuhr oder Düngerzufuhr über sein Grundstück zu dulden 
hat, ohne daß ihm bisher eine entsprechende Verpflichtung obgelegen hat, erhält 
für die laufende Ruthe des Weges eine ein für alle Mal zu zahlende billige 
Entschädigung, welche von den Besitzern der bei dem einzelnen Wege betheiligten 
Grundstücke nach dem Maßstabe ihres Flächeninhalts aufgebracht werden muß. 
Die Festsetzung der zu leistenden Entschädigung und die Repartition der 
Leistung auf die einzelnen Grundbesitzer erfolgt durch den Genossenschaftsvorstand. 
Streitigkeiten über die vom Vorstande festgesetzten Ensschädigungen werden, 
mit Ausschluß des Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden (conf. F. 11.). 
Die zur Ausführung des Meliorationsplanes erforderliche Enteignung oder 
Belastung fremder, nicht zur Genossenschaft gehöriger Grundstücke erfolgt nach 
Maßgabe des Hannoverschen Ent= und Bewässerungsgesetzes vom 22. August 1847. 
K. 6. 
Die Angelegenheiten des Vereins werden geleitet von einem Wiesenvor- 
steher und vier Wiesenschöffen, welche zusammen den Vorstand bilden. 
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. 
Die Vergütungen des Vorstandes für baare Auslagen und Versäumniß 
setzt die Generalversammlung fest. 
K. 7. 
Der Wiesenvorsteher, wlher von den Mitgliedern der Genossenschaft auf 
sechs Jahre gewählt wird, braucht nicht Mitglied des Verbandes zu sein. Die 
Jahrgang 1871. (Nr. 7891.) 61 Wiesen-
	        
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