Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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e) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden 
desselben zu unterzeichnen; zur Abschließung von Verträgen ist die Zu- 
stimmung der Wiesenschöffen nöthig; 
1) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Wiesenverbandes wegen Ver- 
letzung dieses Statuts und der besonders dazu erlassenen Reglements bis 
zur Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Kasse einzuziehen. 
In Behinderungsfällen läßt sich der Wiesenvorsteher durch einen Wiesen- 
schöffen vertreten. 
S. 10. 
Zur Bewachung und Bedienung der Verbandsanlagen stellt der Vorstand 
im Falle des Bedürfnisses einen Wiesenwärter an, dessen Lohn die General. 
versammlung feststellt. 
Die Wahl des Wiesenwärters unterliegt der Bestätigung des Amts- 
hauptmanns. 
Der Wiesenwärter wird beeidigt, er muß den Anordnungen des Wiesen- 
vorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit Verweis und 
Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden. 
S. 11. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe- 
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien bestehen, 
gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Ver- 
bandes oder die angebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen be- 
treffenden Beschwerden vom Vorstande untersucht und entschieden. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs an 
ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, schriftlich bei dem Wiesenvorsteher angemeldet 
werden muß. 
Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. Der unterliegende Theil trägt 
die Kosten. Das Schiedsgericht bestebt aus dem vom Amtshauptmann ernannten 
Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für 
jeden werden von der Generalversammlung der Wiesengenossen auf sechs Jahre 
gewählt. Wählbar ist Jeder, der in der Gemeinde seines Wohnorts zu den 
öffentlichen Gemeindeämtern wählbar und nicht Mitglied des Verbandes ist. 
Das Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheit, über die Form des 
schiedsrichterlichen Verfahrens hat dasselbe zu bestimmen. 
S.. 12. 
Wegen der Grabenräumung, der Heuwerbung und der Hütung auf den 
Wiesen hat der Vorstand die nöthigen Bestimmungen zu treffen und kann deren 
(Nr. 7891.) 61“ Ueber-
	        
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