Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Neuen Damme bei Neuwegersleben Seitens der betheiligten Domainen und 
Gemeinden, sowie des Rittergutes Haus-Nienburg, genehmigt habe, bestimme 
Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforder- 
lichen Grundstucke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und 
Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen 
bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Amvendung kommen sollen. 
Zugleich will Ich den Betheiligten gegen die chausseemäßige Unterhaltung der 
Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Besiimmungen 
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließ- 
lich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie 
der sonsiigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. 
Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten 
Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur 
Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Charlottenburg, den 21. April 1856. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminisier- 
  
(Nr. 4443.) Allerhöchster Erlaß vom 21. April 1850., betreffend die Erhebung eines Wege- 
geldes für Benutzung des Treideldammes von Königsberg in Pr. nach 
Holstein. 
A# Ihren Bericht vom 9. April d. J., dessen Anlage anbei zurückerfolgt, 
genehmige Ich, daß von Fuhrwerk, Pferden 2c. auf dem Treideldamm von 
Königsberg in Pr. nach Holslein auch fernerhin für die chausseemäßige Unter- 
haltung des Dammes für Rechnung der Hafenbaukasse in Königsberg ein 
Wegegeld nach den Sätzen des anliegenden, von Mir vollzogenen Tarifs er- 
hoben werde. 
Dieser Erlaß mit dem Tarif ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt 
zu machen. 
Charlottenburg, den 21. April 1856. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
und den Finanzminister. 
*! 
(. 4442—4443) 65 Tarif,
	        
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