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tritt, auch Namens derselben mit Behörden und Privatpersonen verhandelt, den
Schriftwechsel führt und alle Schrifstucke zeichnet, führt den Vorsitz im Pro-
vinzial- Verwaltungsrath. Er beruft denselben und leitet die Verhandlungen
nach Maßgabe der Geschäftsordnung (§. 3. a. S.). Er ist berechtigt, jederzeit,
namentlich auch wenn der Provinzial- Verwaltungsrath nicht versammelt ist,
Kenntniß von dem Gange der Verwallung zu nehmen und sind die sämmtlichen
ständischen Beamten verpflichtet, ihm jede verlangte Auskunft zu gewähren.
Maßregeln, welche nach seiner Ansicht die Befugnisse der ständischen Beamten
überschreiten, oder für den provinzialständischen Verband und die Aufgaben des-
selben wesentlichen Nachtheil herbeiführen würden, kann er bis zur nächsten
Sitzung des Provinzial-Verwaltungsrathes beanstanden.
g. 5.
Die Stellen der zur Besorgung der Büreau-, Kassen«, technischen und
anderen Geschäfte des Provinzial-Verwaltungsrathes nöthigen Beamten werden —
insoweit diese Geschafte nicht im Einverständnisse mit den Staatsbehörden in bis-
heriger Weise durch Beamte der Königlichen Regierungen fortgeführt werden
können — nach Jahl, Diensteinnahme und Art der Besetzung (auf Lebenszeit,
auf Zeit, auf Kündigung) auf Vorschlag des Provinziel- Berwaltungsrathes
mittelst des Finanzetats bestimmt.
Die Besetzung dieser Stellen, bei welcher die Bestimmungen des &. 11.
des Reglements über die Civilversorgung der Militairpersonen vom 20. Juni
1867. analoge Anwendung finden, erfolgt durch den Provinzial-Verwaltungsrath
selbstständig. ,
Diese Beamten werden von dem Landtagsmarschall oder einem von ihm
ernannten Delegirten vereidigt und in ihre Aemter eingeführt. Sie erhalten ihre
Geschäftsinstruktionen vom Provinzial-Verwaltungsrath.
Das ständische Kassen- und Rechmungswefen wird durch besonderes Re-
glement geordnet.
K.6.
Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner ständischer
Anstalten können durch den Provinzial-Verwaltungsratb besondere ständische
Kommissionen oder Kommissare bestellt werden. Der Provinzial-Verwaltungsrath
bestimmt auch die Begrenzung der Kompetenz und ihre Zusammensetzung und stellt
ihre Geschäftsinstruktion auf. Die Kommissionen oder Kommissare führen ihre
Geschäfte unter der Leitung und Aufsicht des Verwaltungsrathes.
S. 7.
Ueber die an den einzelnen ständischen Instituten anzustellenden Beamten,
über die Art der Anstellung derselben, und in wie weit dabei die Bestimmungen
des Reglements über die Civilversorgung 2c. der Militairpersonen vom 20. Juni
1867. (§. 11. und 12.) zur Anwendung kommen, wird durch die für diese
Institute durch den Provinziallandtag zu erlassenden Ordnungen bestimmt.
(Xr. 76897.) S. 8.