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K S.
Sämmtliche ständische Beamte haben die Rechte und Pflichten mittelbarer
Staatsbeamten. Die besonderen dienstlichen Verhältnisse der ständischen Beamten
werden durch ihre Bestallungen geregelt, welche vom Landtagsmarschall aus-
gefertigt werden. ·
s.9.
DiestaatlicheOberaufsichtüberdiegesammteständischeVetwaltungfühtt
der Oberpräsident. ,
Derselbe ist befugt, über alle Gegenstände der ständischen Verwaltung
Auskunft zu erfordern und an den Berathungen des Provinzial-Verwaltungs-
rathes entweder selbst oder durch seinen gesetzlichen Stellvertreter Theil zu nehmen.
Er hat Beschlüsse des Provinzial-Verwaltungsrathes, welche dessen Be-
fugnisse überschreiten oder das Staatswohl verletzen, zu beanstanden und, sofern
eine das Vorhandensein dieser Voraussetzungen begründende schriftliche Eröffnung
an den Provinzial-Verwaltungsrath fruchtlos geblieben ist, Behufs Entscheidung
über deren Ausführung dem betreffenden Ressortminister einzureichen.
Dem Oberpräsidenten ist demgemäß von den Sitzungen des Provinzial-
Verwaltungsrathes unter Angabe der Berathungsgegenstände durch den Vor-
sitzenden gelig Anzeige zu machen; auch sind ihm auf Erfordern Ausfertigungen
der Beschlüsse des Provinzial-Verwaltungsrathes zur Kenntnißnahme mitzutheilen.
K. 10.
Der Uebergang der in der Provinz vorhandenen, dazu geeigneten Fonds,
Institute und Süftunlen in die nach dem gegenwärtigen Regulativ zu ordnende
ständische Verwaltung wird durch besondere, von dem Provinziallandtage im
Einverständnisse mit der Staatsregierung aufsutelende ReglementsS geordnet,
sofern nicht etwa zu diesem Uebergange in Folge der — namentlich durch die
schon bestehenden Neglements begründeten — besonderen Rechtsverhältnisse eines
solchen Fonds 2c. ein Gesetz erforderlich ist.
KC. 11.
Die vom Provinzial-Verwaltungsrathe bei seinem Zusammentritt sich zu
gebende Geschäftsordnung (§F. 3. letztes Alinea) erhält bis zur Versammlung des
nächstfolgenden Provinziallandtages, welchem die Feststellung derselben obliegt,
prodisersche Gültigkeit.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedrackt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerel
(K. v. Docer).