Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 473 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 33 — 
  
(Nr. 7893.) Verordnung über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmenwesens in 
der Provinz Sachsen. Vom 2. Oktober 1871. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen auf Grund der §§. 27. und 28. des Gesetzes vom 8. März 1871., 
betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsit, 
nach Anhörung des Sächsischen Provinziallandtages und nach erfolgter Zustim- 
mung desselben zu der Vereinigung der in der Provinz Sachsen bestehenden 
Landarmenverbände, über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmenwesens 
in dieser Provinz, was foldgt: 
S. 1. 
Die innerhalb der provinzialständischen Begrenzung der Provinz Sachsen 
zur Zeit nach Maßgabe des Regulativs vom 1845. bestehenden fünf 
Bezirks-Landarmenverbände, nämlich: 
1) der Landarmenverband der beiden Jerichowschen Kreise, 
2) der Magdeburg-Halberstädter Landarmenverband, 
3) der Landarmenverband der beiden Mansfelder Kreise, des Saalkreises 
unnd der Stadt Halle, 
4) der Landarmenverband der vormals Sächsischen Kreise mit dem Kreise 
rt, 
5) — — der Eichsfeldischen Kreise mit dem Kreise Nord- 
ausen, 
werden mit dem 1. Januar 1872. zu Einem Landarmenverbande vereinigt, welcher 
den Namen „Landarmenverband der Provinz Sachsen“ führt und in der Stadt 
Merseburg seinen Sitz und Gerichtsstand hat. 
Auf diesen Verband * von demselben Zeitpunkte ab alle Rechte und 
Pslichten der vorgedachten fünf Bezirks-Landarmenverbände über; er übernimmt 
Jahrgang 1871. (Nr. 7893.) 62 das 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Oktober 1871.
	        
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