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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 33 —
(Nr. 7893.) Verordnung über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmenwesens in
der Provinz Sachsen. Vom 2. Oktober 1871.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc.
verordnen auf Grund der §§. 27. und 28. des Gesetzes vom 8. März 1871.,
betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsit,
nach Anhörung des Sächsischen Provinziallandtages und nach erfolgter Zustim-
mung desselben zu der Vereinigung der in der Provinz Sachsen bestehenden
Landarmenverbände, über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmenwesens
in dieser Provinz, was foldgt:
S. 1.
Die innerhalb der provinzialständischen Begrenzung der Provinz Sachsen
zur Zeit nach Maßgabe des Regulativs vom 1845. bestehenden fünf
Bezirks-Landarmenverbände, nämlich:
1) der Landarmenverband der beiden Jerichowschen Kreise,
2) der Magdeburg-Halberstädter Landarmenverband,
3) der Landarmenverband der beiden Mansfelder Kreise, des Saalkreises
unnd der Stadt Halle,
4) der Landarmenverband der vormals Sächsischen Kreise mit dem Kreise
rt,
5) — — der Eichsfeldischen Kreise mit dem Kreise Nord-
ausen,
werden mit dem 1. Januar 1872. zu Einem Landarmenverbande vereinigt, welcher
den Namen „Landarmenverband der Provinz Sachsen“ führt und in der Stadt
Merseburg seinen Sitz und Gerichtsstand hat.
Auf diesen Verband * von demselben Zeitpunkte ab alle Rechte und
Pslichten der vorgedachten fünf Bezirks-Landarmenverbände über; er übernimmt
Jahrgang 1871. (Nr. 7893.) 62 das
Ausgegeben zu Berlin den 21. Oktober 1871.