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S. 9.
Zur Ordnung der Verwaltung und inneren Einrichtung der Anstalten des
Landarmenwesens werden von dem Provinziallandtage mit Genehmigung des
Ministers des Innern die nöthigen Reglements erlassen. Bei den bestehenden
Reglements behält es bis zu deren Abänderung auf dem vorbezeichneten Wege
sein Bewenden, soweit sie nicht durch diese Verordnung eine Abänderung erlelden.
K. 10.
Der Landarmendirektor ist befugt, in Agelcgenheie der Landarmen-
verwaltung die Kreis- und Ortspolizei, resp. Kommunalbehörden zu requiriren.
C. 11.
Der Landarmendirektor hat alljährlich nach dem Rechnungsabschlusse das
Ergebniß der Verwaltung in Bezug auf die Landarmenpflege und das Korri-
gendenwesen durch die Amtsblätter der Provinz zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
K. 12.
Mit dem 1. Januar 1872. wird das Regulativ über die interimistische
Verwaltung des Landarmenwesens in der Provinz Sachsen vom oe 1845.
aufgehoben. Sollte bis zu dem gedachten Tage der Kommunallandtag der Alt-
mark seinen Beitritt zu dem Landarmenverbande der Provinz Sachsen
erklärt haben, so bleiben diejenigen Bestimmungen des gedachten Regulativs in
* * n auf den Landarmenverband der Altmark beziehen (besonders
. 3. bis 24.).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 2. Oktober 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 7804.)