Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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2) zwei Millionen zweihundert funfzig Tausend Thaler in Stücken pꝛ fünf. 
hundert Thaler unter Nummer zweitausend fünfhundert Eins b 
siebentausend; 
3) Eine Million zweihundert funfzig Tausend Thaler in Stücken zu zwei- 
hundert Thaler unter Nummer siebentausend und Eins bis dreizehn- 
tausend zweihundert und funfzig, 
4) Eine Million zweihundert Ein und achtzig Tausend Thaler in Stücken 
zu Einhundert Thaler von Nummer dreizehntausend zweihundert Ein 
und funfzig bis sechs und zwanzigtausend und sechszig 
ausgefertigt. 
» Jeder Obligation werden Zinskoupons auf zehn Jahre und ein Talon 
zu Erhebung fernerer Kupons nach Ablauf von zehn Jahren nach den weiter 
beigefügten Schemas (II. und III.) beigegeben. Diese Kupons, sowie der 
Talon twerden alle zehn Jahre auf besonders zu erlassende Bekanntmachung 
erneuert. 
Die Prioritäts-Obligationen werden mit Faksimile-Unterschristen von zwei 
Mitgliedern des Verwaltungsrathes, zwei Mitgliedern der Direktion und des 
Hauptrendanten versehen. 
Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium abgedruckt. 
G. 2. 
- DiePrioritätssObligationenwerdenmit4kProzentjährlichvetzinstunb 
die Zinsen in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres 
in hlen oder an anderen von der Direktion zu bezeichnenden Zahlungsstellen 
gezahlt. 
Zinsen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren, von dem in dem betref. 
fenden Kupon bezeichneten Zahlungstage an, nicht geschehen ist, verfallen zum 
Vortheil der Gesellschaft. 
Werden Talons nicht innerhalb Jahresfrist vom Tage ihrer Fälligkeit ab 
zur Erhebung der neuen Kupons benutzt, so erfolgt die Ausgabe der neuen 
Kupons nebst Talons nur an die Inhaber der Obligationen. 
gz. 3. 
Diie Inhaber der Prioritäts Obligationen sind auf Höhe der darin ver- 
schriebenen Beträge Gläubiger der Berlin- Görlitzer Eisenbahngesellschaft. Sie 
haben in dieser Eigenschaft an dem Gesellschaftsvermögen ein unbedingtes Vor- 
zugsrecht vor allen Stamm- und StammPrioritätsaktien nebst deren Zinsen 
und Dividenden. 
ç Eine Veräußerung der zum Bahnkörper und zu den Bahnhäöfen erforder- 
lichen, der Gesellschaft gehörigen Grundstücke ist unstatthaft, so lange die Prio- 
ritäts - Obligationen der gegenwärtigen Emission nicht eingelöst oder deren Ein- 
lösungsbetrag nicht gerichich deponirt ist. Diese Veräußerungsbeschränkung 
bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und Bahnhofe befindlichen 
Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa F den
	        
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