Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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werden in Gegenwart des Magistrats vernichtet; darüber, daß solches 
geschehen, wird von demselben eine Bescheinigung ausgestellt und diese 
zu den Akten gebracht. 
11) Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Obligationen werden unter Be- 
eichnung ihrer Littr. und Nummer,) sowie des Betrages, über welchen 
a„ lauten, und des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, 
mandesens drei Monate vor dem Zahlungstermine öffentlich bekannt 
emacht. .- 
Mit Eintritt des letzteren hört die Verzinsung der ausgeloosten 
sowie der gekündigten Obligationen auf. 
12) Alle Bekanntmachungen erfolgen durch den Staatsanzeiger, das Amts- 
blatt der Königlichen Regierung zu Oppeln und die Breslauer Zeitung. 
Für den Fall, daß eines dieser Blätter etwa eingehen sollte, wird durch 
den Magistrat mit Zustimmung der Königlichen Regierung zu Oppeln 
ein anderes Blatt substituirt. 
13) In Ansehung der verlorenen oder vor ihrer Einlösung vernichteten Obli- 
gationen finden die Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819. 
(Gesetz Samml. S. 157.) F. 1. bis 12. mit nachstehenden näheren Be- 
stimmungen Anwendung: « 
a) die im H. 1. vorgeschriebene Anzeige muß dem Magistrate zu Katto- 
witz gemacht werden, welchem alle diejenigen Geschäfte und Befug- 
nisse zustehen, die nach jener Verordnung dem Schatzministerium 
zukommen; gegen die Verfügung des Magistrats findet der Rekurs 
an die Königliche Regierung zu Oppeln statt; 
b) das im F. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei der 
Königlichen Kreisgerichts-Deputation zu Myslowitz; 
) die in den 9HP. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen 
erfolgen durch die oben unter Nummer 12. angegebenen Blätter; 
) an die Stelle der im F. 7. erwähnten sechs Zahlungstermine sollen 
vier, und an die Stelle des im F. 8. erwähnten sechsten und achten 
Zahlungstermins soll der vierte und beziehentlich fünfte treten. 
Die Zinskupons können weder aufgeboten, noch amortifirt 
werden; jedoch sollen demjenigen, welcher den Verlust von Zins- 
kupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei dem 
Magistrate anmeldet und den stattgehabten Besitz der Jinskupons 
durch Vorzeigung der Obligationen oder sonst glaubhaft darthut, 
nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und 
bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung aus- 
gezahlt werden. 
14) Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die 
Stadt Kattowitz mit ihrer Steuerkraft und ihrem Vermögen. 
Kattowitz, den 21. Juli 1871. 
Der Magistrat. Die Stadtverordneten. 
Schema
	        
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