— 498 —
(Nr. 7901.) Statut für den Albersdorf · Teschendorfer Deich · und Entwasserungsverband.
Vom 9. Oktober 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c.
verordnen, auf Grund der Verordnung vom 28. Mai 1867. F. 1. (Gesetz-Samml.
S. 769.), nach Anhörung der Betheiligten, was folgt:
K. 1.
Die Besitzer der auf der Insel Fehmarn zwischen den Dorfschaften Albers-
dorf und Teschendorf, in der sogenannten Albersdorf- Teschendorfer Niederung,
belegenen Ländereien, welche der Ueberfluthung durch das Wasser der Ostsee aus-
gesetzt sind, werden unter dem Namen:
„Albersdorf-Teschendorfer Deich-- und Entwässerungs-Verband“
zu einer Genossenschaft vereinigt, um den Ertrag dieser Grundstücke durch Ent-
wässerung zu verbessern und dieselben vor Ueberschwemmungen durch das Wasser
der Ostsee zu schützen.
Die betheiligten Grundstücke sind in der vom Feldmesser Beekmann ver-
fertigten, dem Meliorationsprojekte des Kreisbaubeamten Heydorn vom 20. Ja-
nuar 1871. beigefügten Situationskarte verzeichnet. «
Deer Verband hat Korporationsrechte und seinen Gerichtsstand im Bezirk
des Fehmarnschen Amtsgerichts. 62 ·
Dem Verbande liegt zu dem gedachten Zwecke ob, nach dem Meliorations-
plane und zugehörigen Kostenanschlage des Kreisbaubeamten Heydorn vom
20. Januar 187 1.) wie derselbe bei der höheren Revision festgestellt ist, die darin
bezeichneten Anlagen herzustellen und zu unterhalten. Es soll jedoch die bestick-
mäßige Unterhaltung der binnendeichs belegenen Entwässerungsgräben, nachdem
sie auf gemeinschaftliche Kosten des Verbandes hergestellt sein werden, den Land-
anliegern obliegen.
Abänderungen des Plans, welche etwa im Laufe der Ausführung zweck-
mäßig erscheinen, bedürfen der Genehmigung des Ministers für die landwirth.
schaftlichen Angelegenheiten.
Alle besonderen Anlagen zur künstlichen Entwässerung des Albersdorfer
Sees, als die Schnecke, die dieselbe treibende Mühle, die das Wasser durch den
Deich abführende Mühlenschleuse, sowie die Ueberfahrt über den Deich daselbst,
falls solche beabsichtigt werden sollte, muß der Eigenthümer des Sees auf eigene
Kosten herstellen und unterhalten. Auch soll es demselben gestattet sein, für
eigene Rechnung ein zweites Siel durch den Deich anzulegen, jedoch muß die
Erbauung und Unterhaltung des Sieles nach Anweisung und unter Aufsicht des
Genossenschaftsvorstandes ae„
Sollten sich bei der Ausführung des Deich- und Entwässerungsplanes
Streitigkeiten darüber ergeben, welche Anlagen von der Genossenschaft zu machen
sind, oder wie die Ausführung zu bewirken ist, so entscheidet die Regierung zu
Schleswig darüber. .3