Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

— 498 — 
(Nr. 7901.) Statut für den Albersdorf · Teschendorfer Deich · und Entwasserungsverband. 
Vom 9. Oktober 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c. 
verordnen, auf Grund der Verordnung vom 28. Mai 1867. F. 1. (Gesetz-Samml. 
S. 769.), nach Anhörung der Betheiligten, was folgt: 
K. 1. 
Die Besitzer der auf der Insel Fehmarn zwischen den Dorfschaften Albers- 
dorf und Teschendorf, in der sogenannten Albersdorf- Teschendorfer Niederung, 
belegenen Ländereien, welche der Ueberfluthung durch das Wasser der Ostsee aus- 
gesetzt sind, werden unter dem Namen: 
„Albersdorf-Teschendorfer Deich-- und Entwässerungs-Verband“ 
zu einer Genossenschaft vereinigt, um den Ertrag dieser Grundstücke durch Ent- 
wässerung zu verbessern und dieselben vor Ueberschwemmungen durch das Wasser 
der Ostsee zu schützen. 
Die betheiligten Grundstücke sind in der vom Feldmesser Beekmann ver- 
fertigten, dem Meliorationsprojekte des Kreisbaubeamten Heydorn vom 20. Ja- 
nuar 1871. beigefügten Situationskarte verzeichnet. « 
Deer Verband hat Korporationsrechte und seinen Gerichtsstand im Bezirk 
des Fehmarnschen Amtsgerichts. 62 · 
Dem Verbande liegt zu dem gedachten Zwecke ob, nach dem Meliorations- 
plane und zugehörigen Kostenanschlage des Kreisbaubeamten Heydorn vom 
20. Januar 187 1.) wie derselbe bei der höheren Revision festgestellt ist, die darin 
bezeichneten Anlagen herzustellen und zu unterhalten. Es soll jedoch die bestick- 
mäßige Unterhaltung der binnendeichs belegenen Entwässerungsgräben, nachdem 
sie auf gemeinschaftliche Kosten des Verbandes hergestellt sein werden, den Land- 
anliegern obliegen. 
Abänderungen des Plans, welche etwa im Laufe der Ausführung zweck- 
mäßig erscheinen, bedürfen der Genehmigung des Ministers für die landwirth. 
schaftlichen Angelegenheiten. 
Alle besonderen Anlagen zur künstlichen Entwässerung des Albersdorfer 
Sees, als die Schnecke, die dieselbe treibende Mühle, die das Wasser durch den 
Deich abführende Mühlenschleuse, sowie die Ueberfahrt über den Deich daselbst, 
falls solche beabsichtigt werden sollte, muß der Eigenthümer des Sees auf eigene 
Kosten herstellen und unterhalten. Auch soll es demselben gestattet sein, für 
eigene Rechnung ein zweites Siel durch den Deich anzulegen, jedoch muß die 
Erbauung und Unterhaltung des Sieles nach Anweisung und unter Aufsicht des 
Genossenschaftsvorstandes ae„ 
Sollten sich bei der Ausführung des Deich- und Entwässerungsplanes 
Streitigkeiten darüber ergeben, welche Anlagen von der Genossenschaft zu machen 
sind, oder wie die Ausführung zu bewirken ist, so entscheidet die Regierung zu 
Schleswig darüber. .3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.