Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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g. 3. 
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen An- 
laten werden von den Genossen nach Verhältniß ihrer betheiligten Flächen auf- 
gebracht. Der Vorstand der Genossenschaft hat darüber ein Terzeichriß aufzu- 
stellen, welches jedem Genossen auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden muß. 
Auf Antrag des Vorstehers setzt der Kirchspielsvogt die Hebelisten fest 
und läßt die Beiträge von den Säumigen durch administrative Exekution einziehen. 
§. 4. " 
Die Anlagen werden in der Regel in Tagelohn ausgeführt; wo es indessen 
zweckmäßiger erscheint, sollen die Arbeiten nach Bestimmung des Vorstandes an 
den Mindestfordernden verdungen werden. 
Wenn Arbeiten, die den einzelnen Genossen für ihre Grundstücke obliegen 
und die im Interesse des Ganzen nicht verabsäumt werden dürfen, unterbleiben, 
so ist der Vorsteher befugt, dieselben nach vorangegangener Mahnung auf Kosten 
des Säumigen ausführen und den Betrag nöthigenfalls durch administrative 
Exekution eintreiben zu lassen. 
. 5. 
Die Anlegung des Deiches, der Gräben, der Siele und Schleusen 2c. 
muß jeder Wiesengenosse ohre Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen 
Grund und Boden in der Regel unentgeltlich hergeben. Sollte der aus dieser 
Bestimmung dem Einzelnen erwachsende Nachtheil nicht durch Grasnutzung und 
durch die sonstigen aus dem Bau erwachsenden Vortheile genügend aufgewogen 
werden, so ist Entschädigung zu zewähren und diese Entschädigung in Streitfällen 
schiedsrichterlich festzustellen (G. 10.). 
Als Material für den Deich darf nur gute, bündige Deicherde verwandt 
werden. Findet sich dieselbe nicht in dem See oder darf dieselbe nach dem Er- 
messen des beaussichtigenden technischen Beamten im Interesse des Deichs nicht 
aus dem See entnommen werden, so soll der einzelne Grundbesitzer gehalten sein, 
die erforderliche Deicherde für den auf seinem Lande befindlichen oder neu her- 
zustellenden Deich auf der bei Auftheilung der Gemeindeländereien ihm zugefallenen 
Parzelle unentgeltlich anzuweisen. 
Die bereits früher ausgeführte Bedeichung wird nach Maßgabe des davon 
vorhandenen Materials demjenigen Eigenthümer) welcher sie ausgeführt hat, gut 
erechnet. Der Eigenthümer ist zur Benutzung des auf seinem Lande befindlichen 
eiches berechtigt, ist jedoch verpflichtet, in dieser Beziehung den Anordnungen 
des Vorstandes Folge zu leisten. Das Eigenthum an dem Deich steht der Ge- 
nossenschaft zu, die auch allein darüber disponiren kann. 
Die Eigenthümer des Landes sind daher nicht nur verpflichtet, den Deich 
unangetastet stehen zu lassen, sondern müssen auch durch zweckmäßige, auf eigene 
Kosten zu beschaffende Einfriedigungen dafür Sorge tragen, daß der Deich gegen 
Beschädigungen durch das auf ihrem Lande weidende Vieh geschtzt werde. 
Die Entwässerungsgräben bleiben im Eigenthum des Landbesitzers. ge 
(Nr. 7901.) *d 
  
 
	        
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