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Gesetz= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
N.. 36.
(Nr. 7904.) Verordnung wegen Einberufung der beiden Häuser des Landtages der
Monarchie. Vom 16. November 1871.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #&
verordnen, in Gemäßheit des Artikels 51. der Verfassungs-Urkunde vom 31. Ja-
nuar 1850.) auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Die beiden Häuser des Landtages der Monarchie, das Herrenhaus und
das Haus der Abgeordneten, werden auf den 27. d. Mts. in Unsere Haupt-
und Residenzstadt Berlin zusammenberufen.
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. November 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler.
v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen.
(Nr. 7905.) Allerhöchster Erlaß vom 23. Oktober 1871., betreffend den Tarif, nach welchem
die Hafenabgaben in Kiel vom 1. Januar 1872. ab bis auf Weiteres
zu erheben sind.
D. mittelst Ihres gemeinschaftlichen Berichtes vom 11. Oktober d. J. Mir
vorgelegten Tarif, nach welchem das Hafengeld in Kiel vom 1. Januar 1872.
ab bis auf Weiteres zu erheben ist, sende Ich Ihnen von Mir vollzogen zur
weiteren Veranlassung hierbei zurück.
Jahrgang 1871. (Fr. 7901—7905.) 67 Die-
Ausgegeben zu Berlin den 18. November 1871.