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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 37
(Nr. 7906.) Allerhöchster Erlaß vom 23. Oktober 1871., betreffend den Tarif, nach welchem
die Hafenabgaben zu Apenrade, im Kreise Apenrade, Regierungsbezirks
Schleswig, vom 1. Januar 1872. ab bis auf Weiteres zu entrichten sind.
D. mittelst Ihres gemeinschaftlichen Berichts vom 15. Oktober d. J. Mir
vorgelegten Tarif, nach welchem die Hafenabgaben in Apenrade, Regierungsbezirks
Schleswig, vom 1. Januar 1872. ab bis auf Weiteres zu entrichten sind, sende
Ich Ihnen von Mir vollzogen zur weiteren Veranlassung hierbei zurück.
Dieser Erlaß ist mit dem Tarife durch die Gesetz Sammlung zu ver-
öffentlichen.
Berlin, den 23. Oktober 187 1.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
Tarif,
nach welchem die Hafenabgaben zu Apenrade) im Kreise Apenrade,
Regierungsbezirks Schleswig, vom 1. Januar 1872. ab bis auf Weiteres
zu entrichten sind.
Vom 23. Oktober 1871.
A. An Hafengeld wird entrichtet von Schiffsfahrzeugen:
1) von drei Lasten (sechs Tonnen) Tragfähigkeit und darunter, wenn sie
beladen sind:
beim Einganeggggg . . . .. . . .. 1 Sgr.
beim Ausgange .................. . ... . ........ . . ... 1
für jedes Fahrzeug
Anmerkung. Fahrzeuge der. vorstehend näher bezeichneten Art bleiben
von der Abgabe befreit, wenn sie beballaßtt oder leer sind.
Johrgang 1871. (Nr. 7906.) 6 2) von
Ausgegeben zu Berlin den 21. November 1871.