Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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gebietes an den Dampfschiffsbrücken zu Tönning lediglich eine den zehn- 
ten Theil ihrer Tragfähigkeit nicht übersteigende Beiladung löschen oder 
einnehmen, oder 
3) die Schiffsgefäße Staatseigenthum sind, oder die gelöschten oder gelade- 
nen Waaren für Staatsrechnung befördert werden, jedoch im letzteren 
Falle nur auf Vorzeigung von Heipässen 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Soweit in diesem Tarife die Schiffslast den Erhebungsmaaßstab bildet, 
ist. dartnter die Preußische Schiffslast zu 4000 Pfund (zwei Tonnen) 
zu verstehen. 
2) Bei Berechnung der Tragfähigkeit werden überschießende Beträge von 
einer halben Last oder mehr (eine Tonne oder mehr) für eine volle Last 
(volle zwei Tonnen) gerechnet, kleinere Bruchtheile dagegen außer Be- 
rechnung gelassen. 
Hauptquartier Versailles, den 27. Dezember 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen. 
  
Ge. 7074.—75) 36 (Nr. 7775.)
	        
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