Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Soweit in diesem Tarife die Schiffslast den Erhebungs-Maßstab bildet, 
ist darunter die Preußische Schiffslast zu 4000 Pfund (zwei Tonnen) 
zu verstehen. 
2) Bei Berechnung der Tragfähigkeit der Schiffe rücksichtlich der Hafen- 
abgabe, sowie bei Berechnung der Bohlwerks- Abgabe werden Bruchtheile 
von einer halben Last (einer Tonne) oder mehr für eine volle Last (volle 
zweieremneh) gerechnet, kleinere Bruchtheile dagegen außer Berechnung 
gelassen. 
Bei Gütern, welche nicht nach Gewicht zu berechnen sind, wie bei 
Holz, werden 2 Kubikmeter gleich einer Last (zwei Tonnen) gerechnet. 
3) Das abgabepflichtige Apenrader Hafengebiet umfaßt den unmittelbar 
vor der Stadt Apenrade belegenen Theil des Apenrader Meerbusens 
und wird durch eine von der Mündung des die Apenrade-Flensburger 
Chaussee durchschneidenden Baches Skellebeck bis nach der südwestlichsten 
Ecke der Jürgensgaarder Holzung gezogene gerade Linie begrenzt. 
Befreiungen. 
Von der Entrichtung der Hafen- und Bohlwerks-Abgaben sind sowohl 
für den Eingang als für den Ausgang befreit: 
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht 
zu suchen, und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen; 
2) alle Fahrzeuge, welche wegen Seeschadens oder anderer Unglücksfälle, 
wegen Eisganges, Sturmes oder widriger Winde, sowie alle Fahrzeuge 
welche nur um Erkundigungen eingunchen oder Orders in Empfang zu 
nehmen,) in den Hafen einlaufen und denselben, ohne Ladung gelöscht 
oder eingenommen und ohne die Ladung ganz oder theilweise veräußert 
zu haben, wieder verlassen; 
3) Fahrzeuge von 20 Lasten (vierzig Tonnen) und weniger Tragfähigkeit, 
wenn sie auf der Fahrt nach einem anderen Hafen des Deutschen Bundes- 
gebietes in den Apenrader Hafen lediglich zu dem Zweck einlaufen, um 
daselbst eine den zehnten Theil ihrer Tragfähigkeit nicht übersteigende 
Beiladung zu löschen oder einzunehmen; 
4) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befind- 
lichen Schiffen aus- oder eingehen, wenn sie nicht zum Löschen oder 
Bergen von Strandgütern verwendet werden; 
5) Leichterfahrzeuge, wenn die zu leichternden oder durch Leichter beladenen 
Schiffe selbst die Hafenabgabe entrichten; 
6) Schiffsgefäße, welche Staatseigenthum find, oder lediglich für Staats- 
rechnung Gegenstände befördern, jedoch in letzterem Falle nur auf Vor- 
zeigung von Freipässen; 
7) Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden; 
(Nr. 7906.) 68“ 8) offene
	        
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