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(Nr. 7908.) Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Hypothekenbriefe der
National- Hypotheken. Kreditgesellschaft, eingetragene Genossenschaft zu
Stettin. Vom 30. Oktober 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Kdnig von Preußen 2c.
Nachdem die „National-Hypotheken-Kreditgesellschaft, eingetragene Genossen-
„schaft zu Stettin““ den Rachweis ihrer auf Grund des beiliegenden Statuts vom
11 und nach Maßgabe des Gesetzes vom 4. Juli 1868. (Bundesgesetzbl.
S. 415.) erfolgten Eintragung in das bei Unserem See= und Handelsgerichte
zu Stettin geführte Genassenkihafts Regsster, laufende Nummer 5., erbracht
hat, wollen Wir der genannten Genossenschaft in Gemäßheit des F. 2. des
Gesetzes vom 17. Juni 1833. wegen Ausstellung von Papieren, welche eine
Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten (Gesetz Samml. S. 75.),
durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Aus-
gabe ## den Inhaber lautender, mit Zinskupons versehener Hypothekenbriefe,
wie solche in dem Statute näher bezeichnet und nach Vorschrift desselben zu ver-
zinsen find, mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieses
Hypothekenbriefes die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung der-
selben nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. Es geschieht dies
jedoch mit der Maßgabe, daß — unter Aufhebung der Bestimmungen im JN. 14.
Nr. 2. Alinea 2. und des letzten Satzes des F. 42. des Statuts: „dies darf
aber“ u. s. w. —
die Gewährung kündbarer Darlehne einschließlich der Erwerbung und
Beleihung von Huwothekensorderungen. nur auf Höhe 1) der baar ein-
ezahlten Geschäftsantheile, unter Berücksichtigung der darauf geleisteten
Rlchohlungen, 2) von 66½ Prozent der eigentlichen Spareinlagen,
und 3) desfenigen Betrages des Reservefonds, welcher fünf Prozent der
läsf gegen die Gesellschaft bestehenden Forderungen übersteigt,
ulässig ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und durch welches für die Befriedigung der Inhaber der
Hypothekenbriefe oder Zinskupons eine Gewährleistung Seitens des Staates
nicht übernommen wird, ist nebst dem Statute der Genossenschaft durch die
Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Dasselbe erlischt, und
die Genossenschaft soll zur Einlösung der von ihr ausgegebenen Hypothekenbriefe
gehalten sein, sobald Abänderungen des Gesellschaftsvertrages ohne zuvor erlangte
landesherrliche Genehmigung zur Eintragung in das Genossenschaftsregister an-
gemeldet werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Infiegel.
Gegeben Berlin, den 30. Oktober 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Camphausen.
Sta-