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für gehörig publizirt und haben die Kraft behändigter Erlasse, wenn sie in den
Königlich Preußischen Staatsanzeiger, sowie in die Berliner Börsenzeitung, die
Raue Preußische JZeitung in Berlin und die Ostseezeitung in Stettin eingerückt
werden.
II. Abschnitt.
Mitglieder.
. 5.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anerkennung dieses Statutes,
Jeichnung mindestens eines Geschäftsantheils und Erfüllung der beim Eintritte
erforderlichen Zahlungsverbindlichkeiten (H. 9.) erlangt.
Im Gebiete des Rheinischen Rechts wird der Beschluß in der Rathskammer auf den
Vortrag eines Berichterstatters gefaßt. Gegen den Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht
zulässig= —
s.55.
Eine Ausfertigung des Plones, sowie des Beschlusses, durch welchen derselbe für voll-
streckbar erklärt ist, wird dem Vorstandc mitgetheilt.
Die Urschrift oder eine zweite Ausfertigung ist bei dem Gerichte zur Einsicht der
esse offen zu legen; sämmlliche Gen#genschafter sind hiervon in Kenntniß
u setzen.
. Der Vorstand ist befugt und im Falle der Wegerung oder Zögerung verpflichtet,
die Beiträge, welche nach dem für vollstreckbar erklärten Vertheilungsplane von den einzelnen
Genossenschaftern zu zahlen sind, im Wege der Exekution beitreiben zu lassen.
C. 57.
Ist die Exekution gchen einzelne Genossenschafter fruchtlos, so hat der Vorstand den
a
dadurch entstehenden Ausfall in einem anzufertigenden neuen Plane unter die übrigen Ge-
Seslhatnt vertheilen. Das weiterc Berfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der
52. bis 56.
C. 58.
Der Vorstand ist zur Erhebung der von den Genossenschaftern zu entrichtenden Bei-
träge berechtigt und zur bestimmungsmäßigen Verwendung derselben verpflichtet.
S. 59.
Wenn das Vermöten der Genossenschaft zur Befriedigung der Glänbiger sich als
unzureichend erweist, ohne daß die Eröffnung des Konkurses erfolgen kann (§. 12.), so kom-
men in Ansehung der Einziehung der zur Deckung der Ausfälle erforderlichen Beträge die
Bestimmungen der ##. 52. bis 58. in entsprechender Weise mit der Maszabe zur Anwen-
dung, daß an Stelle des Konkursgerichts das Gericht tritt, bei welchem die Genossenschaft
ihren allgemeinen Gerichtsstand hatte.
G. 62.
Durch das in den 6. 52. bis 61. angeordnete Verfahren wird an dem Rechte der
Genossenschaftsgldubiger, wegen der an ihren ee erlittenen Ausfälle die Genossen-
schafter solidarisch im Ensrruch zu nehmen, nichts geändert. ·
Jahrgang 1871. (Nr. 7908.) 69 Die
Mitgliedschaft.